Inklusionsvereinbarung
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Inklusions-Vereinbarung
Es gibt eine besondere Vereinbarung.
Die Vereinbarung heißt: Inklusions-Vereinbarung.
Die Vereinbarung hilft den Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
Und sie hilft der Firma.
Die Firma und die Interessen-Vertretung von den Beschäftigten
machen die Vereinbarung zusammen.
Zum Beispiel:
- die Schwer-Behinderten-Vertretung
- der Betriebs-Rat oder Personal-Rat
- Oder der Inklusions-Beauftragte vom Arbeit-Geber
Die Vereinbarung sagt:
Das sind die Ziele von der Firma.
Und diese Sachen will die Firma machen,
damit die Ziele erreicht werden können.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Betriebs-Rat
Der Betriebs-Rat vertritt die Interessen aller Beschäftigen in einem Betrieb.
Gleiches Wort: Arbeit-Nehmer-Vertretung
Inklusions-Beauftragter
Der Inklusions-Beauftragte berät den Arbeit-Geber.
Der Inklusions-Beauftragte weiß,
was bei der Beschäftigung von Menschen mit einer Schwer-Behinderung
zu beachten ist.
Der Inklusions-Beauftragte ist auch Ansprech-Partner für
- die schwer-behinderten Beschäftigten
- die Schwer-Behinderten-Vertretung
- den Betriebs-Rat
- Oder den Personal-Rat
Personal-Rat
Der Personal-Rat vertritt die Interessen von den Beschäftigten in einem Amt
Oder in einer Behörde.
Inklusionsvereinbarungen (IV) sind ein Instrument zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben. Unternehmen und Interessenvertretungen vereinbaren dazu Ziele und Maßnahmen, die individuell auf den Betrieb oder die Dienststelle zugeschnitten sind.
Was finden Sie auf dieser Seite?

Klare Regelungen in einer IV schaffen Vorteile für alle Beteiligten. Die Umsetzung wirkt sich positiv auf den Betrieb aus und verbessert die Beschäftigungssituation unter anderem durch Chancengleichheit, Förderung und bessere Arbeitsbedingungen.
Der Ablauf
Beim Abschluss und zur Festlegung der Inhalte einer IV für einen Betrieb, wird zunächst die Situation der Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung von den Beteiligten analysiert und dokumentiert. Daraus werden konkrete Ziele abgeleitet und gemeinsam Maßnahmen zur Erreichung dieser festgelegt. Nach einem vereinbarten Zeitraum sehen sich die Beteiligten an, was mithilfe der IV erreicht wurde und was nicht. Entsprechend werden dann zum Beispiel Ziele sowie Maßnahmen angepasst und in der IV festgehalten.
Wer setzt sich an den Verhandlungstisch?
Vertragsparteien einer Inklusionsvereinbarung sind Arbeitgebende und die Interessenvertretung für Menschen mit Schwerbehinderung – zum Beispiel
- Schwerbehindertenvertretung (SBV),
- Betriebs- oder Personalrat und
- Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebenden (in beratender Funktion).
Wer kann die Verhandlungen anstoßen?
Die SBV kann mit ihrem Initiativrecht Arbeitgebende dazu verpflichten, Verhandlungsgespräche über eine IV aufzunehmen. Existiert keine SBV, kann der Betriebsrat oder Personalrat Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung einleiten.
Müssen Betriebe eine Inklusionsvereinbarung abschließen?
Einen Anspruch auf Abschluss einer Inklusionsvereinbarung besteht nicht.
Rechtlich ist ein Unternehmen jedoch verpflichtet, Verhandlungen über eine IV zu führen, wenn diese (in der Regel durch die SBV) initiiert wurde. Wurde eine IV abgeschlossen, so ist sie im Rahmen des vereinbarten Zeitraums auch verbindlich! In der Praxis zeigt sich, dass der Abschuss einer IV und deren Umsetzung Vorteile für das Unternehmen und die Beschäftigten mit Schwerbehinderung bringt. Rechtliche Auseinandersetzungen über den Abschluss sind daher eher selten der Fall. Die rechtliche Grundlage bildet dabei § 166 SGB IX zur Inklusionsvereinbarung.
Wer hilft?
Unterstützung erhalten Unternehmen vom Integrations- / Inklusionsamt. Es
- beteiligt sich auf Einladung beratend an den Verhandlungen,
- vermittelt bei schwierigen Verhandlungen und Konflikten,
- unterstützt durch fachliche Beratung und Informationen in allen Fragen der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung,
- fördert notwendige Maßnahmen,
- bietet Kurse zum Thema Inklusionsvereinbarung an.
Was gehört in eine Inklusionsvereinbarung?
In einer Inklusionsvereinbarung vereinbaren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Schwerbehinderung in ihrem Unternehmen.
Da sie eine individuell für jedes Unternehmen abgeschlossene Vereinbarung ist, gibt es gesetzlich keine festgelegten Inhalte. Zum Inhalt gehören jedoch beispielsweise Regelungen zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
REHADAT Inklusionsvereinbarungs-App
Mit der App REHADAT Inklusionsvereinbarung (REHADAT-IV) können sich Unternehmen ein Dokument als Gerüst für ihre individuelle Vereinbarung erstellen. Die App bietet dazu Bausteine an, die Nutzerinnen und Nutzer je nach Bedarf auswählen, sortieren und erweitern können. Ergänzt werden die Bausteine durch Beispiele, Hintergrundinfos, wichtige Fragen und Links.
Die Vereinbarung kann dann im Dokument am eigenen Computer ausgearbeitet werden.