Betriebliche Interessenvertretung
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Betriebliche Interessens-Vertretungen

Viele Unternehmen beschäftigen Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

Dann muss es einen Inklusions-Beauftragten geben.

Der Inklusions-Beauftragte berät den Arbeit-Geber.

Der Inklusions-Beauftragte weiß,

was bei der Beschäftigung von Menschen mit einer Schwer-Behinderung

zu beachten ist.

Der Inklusions-Beauftragte ist auch Ansprech-Partner für

  • die schwer-behinderten Beschäftigten
  • die Schwer-Behinderten-Vertretung
  • den Betriebs-Rat
  • Oder den Personal-Rat

 

Es gibt auch eine Schwer-Behinderten-Vertretung.

Die Schwer-Behinderten-Vertretung setzt sich

für die Interessen von den Beschäftigten mit Behinderungen ein.

Die Schwer-Behinderten-Vertretung hilft bei Problemen.

Die Schwer-Behinderten-Vertretung kümmert sich

um die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

 

Es gibt auch einen Betriebs-Rat.

Der Betriebs-Rat wird von den Mitarbeitern gewählt.

Der Betriebs-Rat setzt sich

für die Interessen von den Mitarbeitern im Unternehmen ein.

Abhängig von Größe und Ausrichtung des Betriebes sind betriebliche Interessenvertretungen vorhanden. Diese können, je nach Einsatz und Erfahrungswissen, zur behinderungsgerechten Arbeitgestaltung beraten. Dazu gehören Inklusionsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- bzw. Personalräte, Integrationsteams oder Disability Manager.

Was finden Sie auf dieser Seite?

Inklusionsbeauftragte sind auf Unternehmensseite Ansprechpersonen für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte sowie für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung beziehungsweise des Betriebs- oder Personalrats.
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle und vertritt ihre Interessen.

Unterschiede von SBV und Inklusionsbeauftragten

Diese Tabelle beschreibt die Unterschiede zwischen SBV und Inklusionsbeauftragten

Unterschied SBV Inklusionsbeauftragte(r)
Hauptaufgabe Vertretung der schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen im Unternehmen Vertretung und Beratung von Arbeitgebenden zum Thema Schwerbehinderung
Verpflichtend? Ja, ab fünf Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, ist die Wahl verpflichtend. Ja, spätestens ab dem ersten Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung ist die Ernennung verpflichtend.
Wie viele Personen? Mindestens eine gewählte Vertrauensperson und eine Stellvertretung bilden zusammen die SBV eines Betriebes. Bei großen Unternehmen gibt es zusätzlich Gesamt- oder Konzern-SBV. Es gibt mindestens ein(e)n Inklusionsbeauftragte(n) pro Unternehmen. In der Praxis wird häufig eine Person pro Betrieb ernannt.
Ernannt oder gewählt? Alle vier Jahre wird die SBV von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung gewählt. Der/die Inklusionsbeauftragte wird vom Unternehmen ernannt.
Selbst eine Behinderung? Von Vorteil, aber nicht notwendig Von Vorteil, aber nicht notwendig
Freigestellt vom Tagesgeschäft? Ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten müssen Unternehmen die Vertrauensperson auf ihren Wunsch von beruflichen Tätigkeiten teilweise oder vollständig freistellen. Nein

Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Nach § 181 SGB IX müssen Unternehmen mindestens eine Inklusionsbeauftrage oder einen Inklusionsbeauftragten bestellen, sobald Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigt sind. Dies gilt auch, wenn bereits eine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen existiert.

Nach Möglichkeit sollen die Inklusionsbeauftragten selber schwerbehindert sein oder sich im Schwerbehindertenrecht auskennen. Sie arbeiten mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt/Inklusionsamt zusammen.

Aufgaben / Tätigkeiten der Inklusionsbeauftragten:

Inklusionsbeauftragte

  • sind Kontaktpersonen auf Arbeitgeberseite für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, wie auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder den Personalrat,
  • achten auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und schützen Unternehmen so vor Pflichtverletzungen,
  • wirken im Konfliktfall auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten hin,
  • vertreten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerbehinderung betreffen,
  • wägen im Falle eines Interessenkonfliktes die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten gegen die des Unternehmens ab und beraten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend.

Schwerbehindertenvertretung (SBV)

In Unternehmen, in denen nicht nur vorübergehend fünf oder mehr Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt sind, wählen die Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung alle vier Jahre eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung. Zusammen bilden sie die Schwerbehindertenvertretung.

Aufgaben / Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung:

Die Schwerbehindertenvertretung

  • wird bei Eingang einer Bewerbung von einer Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung in den Bewerbungsprozess eingebunden,
  • fördert die Teilhabe von Menschen mit einer Schwerbehinderung am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle und vertritt deren Interessen,
  • wacht darüber, dass die auf Menschen mit einer Schwerbehinderung bezogenen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen,
  • beantragt Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe und Beschäftigung von Menschen mit einer Schwerbehinderung bei den zuständigen Stellen,
  • nimmt Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung entgegen und wirkt gegebenenfalls durch Verhandlung mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf eine Erledigung hin,
  • verhandelt über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung,
  • wirkt bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) mit,
  • unterstützt Beschäftigte bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf Gleichstellung,
  • wird im Falle einer Kündigung von Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch Anhörung mit einbezogen.

Betriebs- und Personalrat

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes. Der Betriebsrat kann mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber Abmachungen treffen, sogenannte Betriebsvereinbarungen.

Der Betriebsrat wird alle vier Jahre von der Belegschaft gewählt, wenn mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Betriebsrats findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Aufgaben / Tätigkeiten des Betriebsrats:

Der Betriebsrat

  • wacht darüber, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingehalten werden,
  • vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers und leitet Anregungen aus der Belegschaft weiter,

Integrationsteam / Inklusionsteam

Das Integrationsteam besteht aus dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem oder der Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers. Nach dem Schwerbehindertenrecht unterstützen die Mitglieder des Integrationsteams in den Betrieben und Dienststellen die Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und in der Gesellschaft.

Aufgaben / Tätigkeiten des Integrationsteams:

Das Integrationsteam

  • sorgt dafür, dass schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal entfalten können,
  • wirkt maßgeblich bei der Erarbeitung und beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit,
  • nimmt eine wichtige Funktion im Rahmen der Prävention und innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wahr,
  • lässt sich bei Bedarf von weiteren Helferinnen und Helfern unterstützen, zum Beispiel von Betriebsärzten und -ärztinnen, Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Disability Management,
  • kann auch zusätzliche Hilfe von außen holen, zum Beispiel vom Integrationsamt/Inklusionsamt, der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.

Disability Management

Disability Managerinnen und Disability Manager können Angehörige des Unternehmens sein oder als externe Beratungskräfte angefordert werden. Es ist eine spezifische Zusatzqualifikation die Fachwissen aus Sozialrecht, Medizin, aber auch Personal- und Betriebswirtschaft vereinbart.

Aufgaben / Tätigkeiten des Disability Managements:

Disability Manager

  • helfen Beschäftigten, nach längerer Krankheit oder einem Unfall möglichst früh wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren,
  • nehmen zur Unterstützung von Arbeitehmenden und Arbeitgebenden Kontakt mit Versicherungsträgern, Medizinerinnen und Medizinern sowie Vorgesetzten und Betriebsräten auf,
  • kümmern sich auch um mögliche Fördermittel.