Benachteiligungsverbot
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Dies ist grundgesetzlich durch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und weiteren Vorschriften geregelt.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen (laut § 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Absatz 2 AGG).
Das betrifft im Arbeitsverhältnis vor allem
- die Einstellung,
- den beruflichen Aufstieg,
- die Arbeitsbedingungen,
- die Entlohnung und
- die Weiterbildungsmöglichkeiten.
Die Einzelheiten sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt zu werden. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung muss ihnen in zumutbarem Umfang erleichtert werden. Das kann etwa die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen und Freistellungen umfassen.