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Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG

Abschnitt 9 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

BFSG § 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Ein nach diesem Gesetz zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

16.07.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 28.06.2025 in Kraft

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RBFSG35