Recht auf digitale Teilhabe
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Recht auf digitale Teilhabe

Ab Juni 2025 müssen viele Sachen im Internet barriere-frei sein.

Zum Beispiel:

  • Online-Shops
  • Automaten für Geld
  • Stationen für die Selbst-Bedienung
  • E-Books

Wenn man das schon früh in der Entwicklung berücksichtigt,

dann ist es leichter barriere-frei zu machen.

Ab Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den Onlinehandel und Produkte wie Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals und E-Book-Reader, barrierefrei zu sein. 

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Dafür müssen sich aber alle Verantwortlichen klar machen, dass Menschen Webseiten und Produkte unterschiedlich nutzen und wahrnehmen. Nicht jeder Mensch mit Behinderung benötigt barrierefreie Webseiten oder Produkte – aber viele Menschen ohne offiziell anerkannte Behinderung profitieren davon.

Je früher Barrierefreiheit in der Entwicklung mitgedacht wird, desto leichter ist sie am Ende umzusetzen.

Welche Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) listet konkret auf, welche Produkte und Dienstleistungen ab Juni 2025 barrierefrei sein müssen. Für Produkte oder Dienstleistungen, die im BFSG nicht aufgezählt werden, gelten die Anforderungen theoretisch nicht. Allerdings kann der Geltungsbereich des Gesetzes in den kommenden Jahren erweitert werden. Darüber hinaus ist Barrierefreiheit aufgrund des demografischen Wandels ein wachsendes Qualitätskriterium und bietet Wettbewerbsvorteile.

Produkte, die barrierefrei sein müssen:

  • Computer und Laptops einschließlich der Betriebssysteme
  • Smartphones und Mobiltelefone
  • Smarte Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Reader
  • bestimmte Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrausweis- oder Check-in-Automaten (hier gibt es teilweise eine Übergangsfrist)

Dienstleistungen, die barrierefrei sein müssen:

  • Onlinehandel
  • Telekommunikationsdienste wie Sprach- und Internettelefonie
  • Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
  • Messengerdienste

Gibt es Ausnahmen?

Eine grundsätzliche Ausnahme besteht: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.

Wer profitiert von Barrierefreiheit?

Menschen, deren Teilhabe an Kommunikation und Information ohne Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt möglich wäre, sind vor allem:

  • Menschen ohne oder mit eingeschränktem Sehvermögen
  • Menschen ohne oder mit eingeschränkter Farbwahrnehmung
  • Menschen ohne oder mit eingeschränktem Hörvermögen 
  • Menschen ohne Sprachvermögen
  • Menschen mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft
  • Menschen mit Fotosensibilität
  • Menschen mit Lernschwierigkeiten oder kognitiven Beeinträchtigungen

Vorteile für alle

Barrierefreiheit und Usability – also die Benutzerfreundlichkeit – gehen an vielen Stellen Hand in Hand. Besonders für ältere Menschen, Techniklaien oder Menschen, die deutsche Texte nicht gut verstehen, sind barrierefreie Dienstleistungen viel leichter zu bedienen.
Beispiele:

  • Kontrastreiche Texte oder Grafiken sind nicht nur für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen leichter zu lesen – auch auf kleinen, mobilen Geräten oder bei ungünstigen Lichtverhältnissen hilft es allen Menschen, die Inhalte schneller zu verstehen.
  • Videos, die untertitelt sind und eine Audiodeskription haben, können in unterschiedlichen Lebenslagen von Nutzenden wahrgenommen werden, beispielsweise ohne Ton im Großraumbüro.
  • Alternativtexte mit denen Inhalte von Grafiken, Bildern oder Logos im Hintergrund der Webseiten beschrieben werden, ermöglichen ein leichteres Finden in Suchmaschinen, Intranets oder Dateiablagen.
  • Einfach geschriebene Texte helfen nicht nur Menschen mit Lernschwäche. Sie sind für alle Nutzenden leichter zu verstehen.
  • Klare Abläufe bei Online-Bestellvorgängen liegen im Interesse aller Beteiligten.

Was passiert, wenn Dienstleistungen oder Produkte nicht barrierefrei sind?

Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, bei den zuständigen Landesbehörden Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes zu beantragen. Diese Marktüberwachungsbehörde kann – nach entsprechenden Fristen zur Nachbesserung – den Verkauf von Dienstleistungen oder Produkten untersagen.

Falls der Antrag abgelehnt wird, können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Es gibt auch die Option einer Verbandsklage.

Besonderheiten bei öffentliche Institutionen

Webseiten und Apps von öffentlichen Stellen, wie Ministerien, Kommunen oder Städten, müssen bereits seit 2019 barrierefrei sein. Die Anforderungen an diese Seiten und Anwendungen sind umfassender als die für die Privatwirtschaft. Beispielsweise müssen Erklärungen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden. Sie folgen aber grundsätzlich den gleichen Prinzipien. 

Rechtsgrundlagen

Die Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen ist eng verknüpft mit dem Stand der Technik. Dieser ändert sich stetig – deswegen sehen das Gesetz und die dazugehörende Verordnung vor, dass Technik flexibel so eingesetzt wird, dass die jeweilige Anforderung erfüllt wird. Auf diese Weise wird das Ziel vorgegeben, der Weg jedoch nicht.

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Webseite regelmäßig wichtige Standards, Barrierefreiheitsanforderungen und aktuelle Informationen.