Antrag auf Feststellung einer Behinderung
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Antrag auf Feststellung einer Behinderung

Menschen mit Beeinträchtigungen können

einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen.

Der Antrag muss in der Regel beim Versorgungs-Amt gestellt werden.

In einigen Bundes-Ländern muss der Antrag

bei anderen Ämtern gestellt werden.

Zum Beispiel beim Sozial-Amt.

 

Eine Behinderung kann verschieden schwer sein.

Wie schwer eine Behinderung ist, 

bestimmt das Versorgungs-Amt.

Dort sagt man: Grad der Behinderung

Die Abkürzung dafür ist: GdB

Für den Grad der Behinderung benutzt man Zahlen:

20 bedeutet: eine leichte Behinderung

100 bedeutet: eine schwere Behinderung

Diese Grade der Behinderung gibt es:

20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100

Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB ab 30

haben eine anerkannte Behinderung.

Menschen mit Beeinträchtigung und einem GdB zwischen 50 bis 100

haben eine anerkannte Schwer-Behinderung.

 

Menschen mit einer anerkannten Schwer-Behinderung 

bekommen dann einen Schwerbehinderten-Ausweis.

Menschen mit einem Schwer-Behinderten-Ausweis

bekommen besondere Leistungen.

Zum Beispiel:

  • mehr Urlaubs-Tage
  • Oder sie können öffentliche Verkehrs-Mittel kostenlos nutzen.

Diese besonderen Leistungen nennt man Nachteils-Ausgleiche.

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Versorgungs-Amt

Auf dem Versorgungs-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen viele Sachen über das Thema: Behinderung.

In Alltag und Beruf gelten für Menschen mit amtlich anerkannter Behinderung oder chronischer Erkrankung eine Reihe von Sonderrechten, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen. Lesen Sie hier, wie Sie den Grad der Behinderung (GdB) beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis beantragen.

Was finden Sie auf dieser Seite?

Die Formulare sind auch online erhältlich. Sie unterscheiden sich leicht von Bundesland zu Bundesland. Bei einfachteilhaben.de können Sie das passende Formular heraussuchen (siehe > Kasten Hintergrundinfos).

Wer kann den GdB beantragen?
Menschen mit Beeinträchtigungen stellen den Antrag entweder selbst oder beauftragen damit eine Person ihres Vertrauens. Beispielsweise einen Rechtsbeistand oder die Vertretungsperson eines Interessenverbandes.

Diese Beratungsstellen helfen dabei, den Antrag richtig auszufüllen:

  • die zuständige Behörde,
  • Behinderten- oder Sozialverbände,
  • die betriebliche Schwerbehindertenvertretung oder
  • Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).

Hinweis:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht am Feststellungsverfahren beteiligt und nicht dazu berechtigt, für ihre Beschäftigten einen Antrag zu stellen.

CHECKLISTE – Tipps zum Antragsverfahren

Die Broschüre „Behinderung und Ausweis“ enthält wichtige Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars (siehe unten).

Häufige Fragen & Antworten zum Feststellungsverfahren

Welche Antworten finden Sie hier?

Wie läuft das Feststellungsverfahren ab und wie lange dauert es?

Das Versorgungsamt ermittelt den Grad der Behinderung (GdB) nach Schwerbehindertenrecht – oder auch den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach Entschädigungsrecht – anhand der eingereichten Unterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Bei Erwerbstätigkeit wird der Schwerbehindertenantrag schneller bearbeitet

Für Personen, die erwerbstätig sind, ist eine beschleunigte Bearbeitung des Antrags vorgesehen. Es empfiehlt sich, die Erwerbstätigkeit im Antrag entsprechend zu vermerken. Für die Bearbeitungszeit gelten die gesetzlichen Fristen (siehe Link unter Rechtsgrundlagen), die davon abhängen, ob für die GdB-Beurteilung eine Gutachterin oder ein Gutachter hinzugezogen werden muss.

Fristen für die Feststellung der Schwerbehinderung:

  • Wenn kein Gutachten erforderlich ist: höchstens 3 Wochen.
  • Wenn ein Gutachten erforderlich ist, muss dieses innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung erstellt werden (§ 17 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).
  • Ist das Gutachten im Amt eingetroffen, muss innerhalb von 2 Wochen eine Entscheidung getroffen werden.

In die Bewertung fließen alle ärztlichen Unterlagen der letzten zwei Jahre ein: medizinische Befunde, Berichte von Rehabilitationseinrichtungen und Ähnliches. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken müssen namentlich und mit Adresse im Antrag genannt und von der Schweigepflicht befreit werden, damit die Behörde bei ihnen Auskünfte einholen kann. (Die Versorgungsämter sind verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten). Leihweise überlassene Unterlagen werden den Antragstellenden später wieder zurückgesendet.

Hinweis:

GdB und GdS werden nach denselben Grundsätzen (den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen) bemessen und festgesetzt. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS auf die Schädigungsfolgen bezogen ist (das heißt „kausal“) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist (das heißt „final“).

Wird ein GdB auch dann festgestellt, wenn schon eine MdE vorliegt?

Wenn bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch eine Berufsgenossenschaft, einen Rentenbescheid oder eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt wurde, übernimmt das Versorgungsamt die festgestellte MdE als entsprechenden Grad der Behinderung (GdB). Eine anderweitige Feststellung wird nur dann vorgenommen, wenn sich beispielsweise die Auswirkungen einer Behinderung verschlimmert haben und dies glaubhaft dargelegt wird.

Welche Informationen enthält der Feststellungsbescheid?

Das Versorgungsamt teilt das Ergebnis des Antragsverfahrens in einem Feststellungsbescheid mit. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 enthält der Bescheid Informationen über den anerkannten GdB und die anerkannten Merkzeichen. Außerdem führt er auf, welche Gesundheitsstörungen im Einzelnen berücksichtigt wurden. Bei einem GdB unter 20 ergeht ein ablehnender Bescheid.

Wichtig

  • Der Feststellungsbescheid nach Schwerbehindertenrecht dient den Antragstellenden grundsätzlich nur zu ihrer ganz persönlichen Information. Sie selbst können darüber entscheiden, ob sie den Bescheid anderen Personen (etwa der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber) zeigen möchten.
  • Der Bescheid gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Gewährung von Leistungen und sonstigen Hilfen, wie beispielsweise Blindengeld, Wohngeld oder Steuerfreibeträge. Diese Leistungen müssen gesondert bei den jeweils zuständigen Stellen beantragt werden.

Sind die Antragstellenden mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden, können sie einen  Widerspruch eingelegen – beispielsweise, wenn Beeinträchtigungen nicht angemessen hoch oder gar nicht berücksichtigt wurden.

Fragen & Antworten zur Schwerbehinderteneigenschaft

Wann besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wird gleichzeitig die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 SGB IX ausgesprochen. Nur amtlich anerkannte schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der dazu berechtigt, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Auch Merkzeichen (als Grundlage für einige Nachteilsausgleiche) werden erst ab einem GdB von 50 von der Versorgungsverwaltung erteilt.

Was tun, um die Schwerbehinderung am Arbeitsplatz nachzuweisen?

Um Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen zu können, reicht es aus, dem Unternehmen den Schwerbehindertenausweis (oder im Falle einer Gleichstellung den Gleichstellungsbescheid) vorzulegen. Wichtig: Die Feststellungsbescheide, in denen die Funktionseinschränkungen im Einzelnen aufgeführt sind, müssen nicht vorgelegt werden.

Wie lange ist der Schwerbehindertenausweis gültig?

In der Regel ist der Ausweis längstens fünf Jahre gültig. Der Ausweis wird nur dann mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt, wenn die Beeinträchtigungen in Art und Schwere unveränderlich sind oder sich im Laufe der Zeit verschlimmern.

Was tun, wenn der festgestellte GdB unter 50 liegt?

Bei einem GdB von 20 bis 50 wird nur ein Feststellungsbescheid, kein Schwerbehindertenausweis, ausgestellt. Beträgt der GdB 30 oder 40, kann damit bei der Arbeitsagentur die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden.

Wie lange gelten Nachteilsausgleiche, wenn der GdB bei der Neufeststellung herabgestuft wurde?

Nach einem Neufeststellungsverfahren oder nach Ablauf einer Heilungsbewährung können Menschen ihren  Schwerbehindertenstatus verlieren, wenn ihr GdB auf weniger als 50 herabgestuft wurde. In solchen Fällen  besteht der Anspruch auf die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche noch weiter bis zum Ende des dritten Monats, ab dem der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist (Schutzfrist nach SGB IX § 199 – ausschlaggebend ist das Datum des Herabsetzungsbescheides).

Wird gegen den Herabstufungsbescheid Widerspruch eingelegt, gilt die Schwerbehinderteneigenschaft zunächst weiter. Nach Ablehnung des Widerspruchs beginnt die Schutzfrist erneut. Dies gilt auch, wenn gegen den Ablehnungsbescheid Klage beim Sozialgericht eingereicht wird.

Ist es möglich, den Schwerbehindertenausweis zurückzugeben?

Es ist nicht möglich, einfach auf den Schwerbehindertenstatus zu verzichten und dem Versorgungsamt den Ausweis zurückzugeben. Es ist jedoch möglich, einen Änderungsantrag zu stellen und darin die Feststellung von einzelnen Beeinträchtigungen auszuschließen, denn es bleibt den Antragstellenden selbst überlassen, welche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden sollen und welche nicht.

Menschen mit Behinderungen können auch beantragen, dass auf die Feststellung aller Beeinträchtigungen verzichtet werden soll. Dies kann dazu führen, dass nach der Neufeststellung ein GdB unter 50 vorliegt und der Ausweis eingezogen wird.

Dieser Schritt sollte sorgfältig überlegt sein, denn mit dem Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft entfallen gleichzeitig alle mit dem Schwerbehindertenstatus verbundenen Nachteilsausgleiche.

Was ist beim Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid zu beachten?

Der Widerspruch gegen einen Feststellungsbescheid kann aus einem formlosen Schreiben an das Versorgungsamt bestehen. Aus dem Schreiben muss lediglich hervorgehen, dass gegen den ergangenen Feststellungsbescheid Widerspruch eingelegt wird. Eine Begründung ist in diesem ersten Schreiben nicht erforderlich. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Wer Widerspruch einlegt, sollte das Versorgungsamt gleich mit dem Widerspruchsschreiben bitten, alle bislang eingereichten Unterlagen zu übersenden. Der Feststellungsbescheid und die angeforderten Unterlagen ermöglichen es, die Entscheidung – ggf. im Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt – zu überprüfen. Die Ärztin oder der Arzt kann einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen und Umstände nicht genügend berücksichtigt worden sind.

Widerspruchsfrist

  • Beginn der Frist: mit Erhalt des Feststellungsbescheides.
  • Zeitraum für das Einlegen des Widerspruchs: höchstens vier Wochen.
  • Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid rechtskräftig.

Abhilfe- und Teilabhilfebescheid

Nachdem der Widerspruch eingegangen ist, überprüft das Versorgungsamt den Vorgang nochmals gründlich. Eventuell wird es weitere Behandlungsberichte anfordern oder eine ärztliche Untersuchung veranlassen.

Bearbeitungsfrist

  • Zeitraum für die erneute Überprüfung des Versorgungsamts: höchstens sechs Monate.
  • Das Versorgungsamt teilt das Ergebnis mit dem Widerspruchsbescheid mit.

Erteilt das Versorgungsamt einen Abhilfebescheid, so wird dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen. Erteilt es einen Teil-Abhilfebescheid, hält das Versorgungsamt den Widerspruch für teilweise begründet.

Personen, die Widerspruch eingelegt haben, können den Teil-Abhilfebescheid anerkennen oder wiederum ablehnen. Erkennen sie den Teil-Abhilfebescheid an, ist das Widerspruchsverfahren an dieser Stelle beendet.

Beim Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen

Die Antragstellenden können gegen den Widerspruchsbescheid beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen, wenn sie von der (begründeten) Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht überzeugt sind.

Klagefrist

  • Beginn der Klagefrist: nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
  • Zeitraum der Klagefrist: höchstens ein Monat.
  • Nach Ablauf der Klagefrist wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig.