Die tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs ist abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit. Schwerbehinderte Beschäftigte, die an 6 Tagen pro Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf sechs zusätzliche Urlaubstage. Bei vier Arbeitstagen pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf vier Tage.
Abweichende tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen, die für schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben von diesen Regelungen unberührt. Eine vertragliche Verkürzung des Zusatzurlaubs ist hingegen nicht erlaubt.
Zusatzurlaub bei Teilzeit
Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs. Die maximale Urlaubsdauer ist jedoch immer auf eine Arbeitswoche begrenzt.
Beispiel: Frau Mustermann arbeitet an fünf Tagen in der Woche jeweils fünf Stunden. Sie hat Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub, an denen sie das Entgelt für die Arbeitszeit von fünf Stunden erhält.
Anteiliger Anspruch auf Zusatzurlaub
Beschäftigte, die nicht das ganze Jahr über schwerbehindert sind, haben für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs.
Ergibt die Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag, werden diese auf einen ganzen Tag aufgerundet.
Beispiel: Herr Müller arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Sein Schwerbehindertenstatus mit einem Grad der Behinderung von 50 wurde am 14. Juni festgestellt. Damit stehen ihm für das Jahr der Feststellung 6/12 von fünf Zusatztagen zur Verfügung (= 2,5 Tage, für den Zeitraum von Juli bis Dezember). Dieser Wert ist auf drei Tage aufzurunden.
Der so ermittelte Zusatzurlaub darf nicht vermindert werden, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht im gesamten Jahr besteht.