Die gesetzlichen Vorschriften des
SGB IX verpflichten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, betriebliche Interessenvertretungen einzurichten, die sich um alle Fragen rund um das Thema Behinderung und Arbeitsplatz kümmern.
Für die Vertretung der Angelegenheiten von schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist die Interessenvertretung durch den Inklusionsbeauftragten oder die Inklusionsbeauftragte des Betriebs und die Schwerbehindertenvertretung vorgeschrieben. Beide Stellen unterstützen den Betrieb bei der beruflichen Inklusion der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Daneben haben sie die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Betriebe ihre Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis erfüllen.