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Angaben zum Urteil
Schwerbehindertenrecht - Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze iS des § 73 SGB IX idF vom 19.6.2001 - Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase - Besetzung der Stelle mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer - Doppelzählung
Gericht:
LSG Bayern 9. Senat
Aktenzeichen:
L 9 AL 489/05
Urteil vom:
21.01.2010
Grundlage:
SGB IX § 73 Abs. 1 vom 19.06.2001 / SGB IX § 73 Abs. 2 Nr. 7 vom 19.06.2001 / SGB IX § 73 Abs. 2 Nr. 7 vom 23.04.2004 / SGB IX § 71 / SGB IX § 77 / SGB IX § 80 Abs. 2 / SGB IV § 7
Leitsatz:
Nach § 73 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001 (BGBl I S.1046) galten Stellen, auf denen Personen in Altersteilzeit Arbeit in der Freistellungsphase trotz fehlender Arbeitsleistung beschäftigt waren, als Arbeitsplätze im Sinne des Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX und waren demgemäß bei der Feststellung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe zu berücksichtigen.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Augsburg Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2005 - S 4 AL 432/03
Quelle:
Referenznummer:
R/R5593
Weitere Informationen
Themen:
- Anrechnung / Berechnung / Anzeigepflicht /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Altersteilzeit /
- Arbeitsplatz /
- Arbeitsplatzbegriff /
- Arbeitsverhältnis /
- Ausgleichsabgabe /
- Berechnung /
- Beschäftigungspflicht /
- Freistellungsphase /
- Pflichtplatz /
- Pflichtplatzberechnung /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil
Informationsstand: 28.01.2013