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Angaben zum Urteil
Erhebung der Ausgleichsabgabe - bei ausländischen Entleihern eingesetzte Leiharbeitnehmer eines deutschen Verleihers - Feststellungsbescheid der Agentur für Arbeit - Bindungswirkung für das Integrationsamt
Gericht:
LSG Nordrhein-Westfalen 16. Senat
Aktenzeichen:
L 16 (1) AL 21/09
Urteil vom:
10.03.2011
Grundlage:
SGB IX § 71 Abs. 1 / SGB IX § 73 Abs. 1 / SGB IX § 80 Abs. 3 / GG Art. 3 Abs. 1 / EG Art. 12 / EG Art. 43
Nicht-amtliche Leitsätze:
1. Bei der Ermittlung der für die Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätze eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmerverleihers sind auch die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, die bei ausländischen Entleihern eingesetzt sind.
2. Das Integrationsamt hat Bescheide der Agentur für Arbeit über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten nach § 80 Abs. 3 SGB IX bei der Beitreibung der Ausgleichsabgabe beim Arbeitgeber ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen.
3. Nur dann, wenn die Agentur für Arbeit die Anzeige des Arbeitgebers an das Integrationsamt weiterleitet, ohne eigene Feststellungen zu treffen, kann das Integrationsamt die Angaben des Arbeitgebers eigenständig überprüfen.
Quelle: Behindertenrecht 5/2011
2. Das Integrationsamt hat Bescheide der Agentur für Arbeit über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten nach § 80 Abs. 3 SGB IX bei der Beitreibung der Ausgleichsabgabe beim Arbeitgeber ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen.
3. Nur dann, wenn die Agentur für Arbeit die Anzeige des Arbeitgebers an das Integrationsamt weiterleitet, ohne eigene Feststellungen zu treffen, kann das Integrationsamt die Angaben des Arbeitgebers eigenständig überprüfen.
Quelle: Behindertenrecht 5/2011
Nicht-amtliche Leitsätze:
1. Im Leiharbeitsverhältnis sind die Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer beim Verleiher zu zählen. Dies gilt auch dann, wenn diese ins Ausland verliehen sind. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich im Ausland eingesetzt werden soll. Maßgeblich ist, ob im Inland die Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden. Demgegenüber ist der Ort der tatsächlichen Verrichtung der Arbeit irrelevant, da der Begriff des Arbeitsplatzes nicht räumlich-gegenständlich zu verstehen ist.
2. Das Integrationsamt ist an die Feststellungen im Bescheid der Agentur für Arbeit gebunden und nicht befugt, eine eigene Prüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt, wenn die Agentur für Arbeit gar keine Prüfung vorgenommen hat.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
2. Das Integrationsamt ist an die Feststellungen im Bescheid der Agentur für Arbeit gebunden und nicht befugt, eine eigene Prüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt, wenn die Agentur für Arbeit gar keine Prüfung vorgenommen hat.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
SG Duisburg Urteil vom 16.04.2009 - S 12 AL 92/08
Quelle:
Referenznummer:
R/R3602
Weitere Informationen
Themen:
- Anrechnung / Berechnung / Anzeigepflicht /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Anrechnungsfähigkeit /
- Arbeitgeber /
- Arbeitsagentur /
- Ausgleichsabgabe /
- Ausland /
- Berechnung /
- Beschäftigungspflicht /
- Beschäftigungsquote /
- Leiharbeit /
- Leiharbeitnehmer /
- Sozialgerichtsbarkeit /
- Urteil /
- Zeitarbeit
Informationsstand: 01.09.2011