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Angaben zum Urteil
Zur Reichweite der Mitwirkungsrechte der MAV im Hinblick auf Schwerbehinderte - hier insbesondere Vorlage des Verzeichnisses der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gemäß § 80 I SGB IX
Gericht:
KAGH
Aktenzeichen:
M 14/08
Urteil vom:
27.02.2009
Grundlage:
MAVO Trier § 30 Abs. 2 S. 1 / MAVO Trier § 30 Abs. 3 Nr. 3 / MAVO Trier § 32a Abs. 1 S. 2 / SGB IX § 80 Abs. 2 S. 3
Leitsatz:
§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX findet, da im Gesetzestext nicht genannt, auf die Mitarbeitervertretung unmittelbar keine Anwendung. Die Mitarbeitervertretungsordnung (Trier) enthält ebenfalls keine dem § 80 Abs. 2 Satz 3 SBG IX entsprechende Bestimmung.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MAVO (Trier) sind der Mitarbeitervertretung aber auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die in § 30 Abs. 3 MAVO (Trier) genannten allgemeinen Aufgaben, zu denen gemäß Nr. 3 die Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zählt auch, dass der Dienstgeber die ihm nach dem gesetzlichen Schwerbehindertenrecht obliegenden Aufgaben erfüllt. Daraus folgt zwar nicht, dass auf diesem Umweg § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Anwendung findet; die in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Anzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit und das nach § 80 Abs. 1 SGB IX geführte Verzeichnis gehören aber zu den Unterlagen i. S. des § 30 Abs. 2 Satz 1 MAVO (Trier), die der Mitarbeitervertretung auf Verlangen vorzulegen sind.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MAVO (Trier) sind der Mitarbeitervertretung aber auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die in § 30 Abs. 3 MAVO (Trier) genannten allgemeinen Aufgaben, zu denen gemäß Nr. 3 die Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zählt auch, dass der Dienstgeber die ihm nach dem gesetzlichen Schwerbehindertenrecht obliegenden Aufgaben erfüllt. Daraus folgt zwar nicht, dass auf diesem Umweg § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Anwendung findet; die in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Anzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit und das nach § 80 Abs. 1 SGB IX geführte Verzeichnis gehören aber zu den Unterlagen i. S. des § 30 Abs. 2 Satz 1 MAVO (Trier), die der Mitarbeitervertretung auf Verlangen vorzulegen sind.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözesen Limburg-Mainz-Speyer-Trier
Quelle:
Deutsche Bischofskonferenz - Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Referenznummer:
R/R3369
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Anzeigeverfahren /
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Informationsstand: 01.07.2010