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Angaben zum Urteil
Festsetzungsverjährung für die Ausgleichsabgabe - Arbeitsplatzberechnung
Gericht:
OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Aktenzeichen:
4 L 8/89
Urteil vom:
22.02.1989
Grundlage:
SchwbG 1979 § 6 Abs 1 / SchwbG 1979 § 7 Abs 1 / SchwbG 1979 § 8 Abs 2
Leitsatz:
1. Die Festsetzungsverjährung für die Ausgleichsabgabe beträgt vier Jahre.
2. Als Arbeitsplätze zählen bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nicht die Stellen, auf denen in Betrieben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer der Gesellschaft beschäftigt sind.
2. Als Arbeitsplätze zählen bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nicht die Stellen, auf denen in Betrieben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer der Gesellschaft beschäftigt sind.
Rechtszug:
vorgehend VG Hannover 1986-04-15 3 A 245/85
Quelle:
Referenznummer:
MWRE109788916
Weitere Informationen
Themen:
- Anrechnung / Berechnung / Anzeigepflicht /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
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Informationsstand: 01.01.1990