in Urteilen und Gesetzen blättern


- aktuelle Seite: Urteil

Angaben zum Urteil
Klageantrag auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers
Gericht:
LAG Berlin
Aktenzeichen:
9 Sa 70/77
Urteil vom:
05.12.1977
Grundlage:
SchwbG § 11 Abs 2 / ArbGG § 61 Abs 4 / ZPO § 253 Abs 2 Nr 2
Leitsatz:
1. Ein Klageantrag auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers ist im allgemeinen als ausreichend bestimmt iS vom ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 anzusehen.
2. SchwbG § 11 Abs 2 normiert einen unmittelbaren privat-rechtlichen Beschäftigungsanspruch für den schwerbehinderten Arbeitnehmer.
3. Sprechen im Einzelfall überwiegende, objektiv begründete Interessen des Arbeitgebers gegen die Beschäftigungspflicht, so kann sie ganz oder teilweise entfallen.
4.
a. Der an die Stelle der Beschäftigung tretende Entschädigungsbetrag, ArbGG § 61 Abs 4, stellt in der Regel einen Ausgleich für materiellen Schaden dar.
b. Für die Entschädigung ist neben dem Hauptantrag kein besonderer Streitwert festzusetzen.
2. SchwbG § 11 Abs 2 normiert einen unmittelbaren privat-rechtlichen Beschäftigungsanspruch für den schwerbehinderten Arbeitnehmer.
3. Sprechen im Einzelfall überwiegende, objektiv begründete Interessen des Arbeitgebers gegen die Beschäftigungspflicht, so kann sie ganz oder teilweise entfallen.
4.
a. Der an die Stelle der Beschäftigung tretende Entschädigungsbetrag, ArbGG § 61 Abs 4, stellt in der Regel einen Ausgleich für materiellen Schaden dar.
b. Für die Entschädigung ist neben dem Hauptantrag kein besonderer Streitwert festzusetzen.
Quelle:
Referenznummer:
KARE146620223
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Anspruch /
- Arbeitgeberinteresse /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Beschäftigungsanspruch /
- Beschäftigungspflicht /
- Bestimmtheit /
- Bestimmtheitserfordernis /
- Entschädigung /
- Entschädigungsanspruch /
- Klageantrag /
- privatrechtlicher Anspruch /
- Schadensausgleich /
- Schwerbehinderung /
- Urteil
Informationsstand: 01.01.1990