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Angaben zum Urteil
Anschaffung eines Kraftfahrzeuges - Zahnersatz - Kriegsopferfürsorge - Ausgleichsabgabe
Gericht:
OVG Münster 8. Senat
Aktenzeichen:
VIII A 530/78
Urteil vom:
02.10.1979
Grundlage:
BVG § 25a Abs 1 Fassung 1975-06-16 / BVG § 90 Abs 2 Fassung 1978-08-10 / SchwbG § 28 Fassung 1974-04-29 / SchwbG § 8 Abs 3 Fassung 1974-04-29
Leitsatz:
1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen, die vor der Verkündung des 10. Anpassungsgesetzes - KOF vom 1978-08-10 (BGBl I 1217) - gestellt worden sind, ist BVG § 25a in der bis zum 1978-12-31 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Die Vorschriften über die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz geben dem einzelnen Schwerbehinderten keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
3. Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz dürfen nicht für nur mittelbar berufsfördernde und arbeitsfördernde Zwecke verwendet werden.
2. Die Vorschriften über die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz geben dem einzelnen Schwerbehinderten keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
3. Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz dürfen nicht für nur mittelbar berufsfördernde und arbeitsfördernde Zwecke verwendet werden.
Rechtszug:
vorgehend VG Gelsenkirchen 1977-12-29 2 K 2155/75
Quelle:
Referenznummer:
BWRE113927924
Weitere Informationen
Themen:
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe /
- Verwendung der Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Anschaffung /
- Ausgleichsabgabe /
- Beihilfe /
- Geldleistung /
- Kraftfahrzeug /
- Kriegsbeschädigung /
- Kriegsopferfürsorge /
- Schwerbehinderung /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit /
- Zahnersatz
Informationsstand: 01.01.1990