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Bibliographische Angaben zur Publikation
Merkmalblatt 4.1.5, 4.1.6: Riechen/Schmecken
Sammelwerk / Reihe:
Autor/in:
Wieland, Klaus; Weinmann, Sigbert; Schian, Hans-Martin
Herausgeber/in:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA)
Quelle:
Bonn: Eigenverlag, 1990
Jahr:
1990
Abstract:
Merkmalblatt 4.1 Informationsaufnahme
4.1.5, 4.1.6 Riechen/Schmecken
4.1.5, 4.1.6 Riechen/Schmecken
Definition:
Wahrnehmung von Geschmacksqualitäten und Gerüchen.
Bei der Anforderung an den Geruchs- und Geschmackssinn sind zwei Aufgaben zu unterscheiden:
1. Geschmack- und Geruchsempfindung als Arbeitsmittel, zum Beispiel bei Köchen und Parfümeuren.
2. Riechvermögen zum Erkennen von Gefahren: Rechtzeitiges Erkennen von bedrohlichen Konzentrationen toxischer Gase ist an einigen Arbeitsplätzen, zum Beispiel in der chemischen Industrie oder bei Begasern, eine wichtige Eignungsvoraussetzung.
Bei der Anforderung an den Geruchs- und Geschmackssinn sind zwei Aufgaben zu unterscheiden:
1. Geschmack- und Geruchsempfindung als Arbeitsmittel, zum Beispiel bei Köchen und Parfümeuren.
2. Riechvermögen zum Erkennen von Gefahren: Rechtzeitiges Erkennen von bedrohlichen Konzentrationen toxischer Gase ist an einigen Arbeitsplätzen, zum Beispiel in der chemischen Industrie oder bei Begasern, eine wichtige Eignungsvoraussetzung.
Fähigkeit:
Differenzierte Geschmackswahrnehmung ist mit dem Geruchssinn eng verbunden. Die auf der Zunge lokalisierten Geschmacksrezeptoren informieren nur über die einfachen Qualitäten: süß, sauer, bitter und salzig. Weitere Unterscheidungen sind nur mithilfe des olfaktorischen Systems über Rezeptoren, die sich im oberen Nasengang befinden, möglich. Bei einer Schädigung des Geruchssinnes ist daher auch immer das Geschmacksempfinden betroffen.
Bewertung: (I)
Die Bewertung für beide Merkmale kann zusammen mit einer Stufendefinition erfolgen, zum Beispiel:
- hohe berufliche Anforderung an das Geruchs- und Geschmacksempfinden
- Anforderung an die Geruchswahrnehmung zum Erkennen von Gefahren
- keine Anforderung an Geschmacks- oder Geruchsempfinden.
Bewertung: (I)
Die Bewertung für beide Merkmale kann zusammen mit einer Stufendefinition erfolgen, zum Beispiel:
- hohe berufliche Anforderung an das Geruchs- und Geschmacksempfinden
- Anforderung an die Geruchswahrnehmung zum Erkennen von Gefahren
- keine Anforderung an Geschmacks- oder Geruchsempfinden.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Sammelwerk 'Strukturierter Merkmalkatalog' | REHADAT-Literatur
Dokumentart:
Sammelwerksbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Homepage: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/publikationen.h...
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
VT0149
Informationsstand: 27.10.1992