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Bibliographische Angaben zur Publikation
VMG, Teil B GdS-Tabelle: 1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
VMG B1
Sammelwerk / Reihe:
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
Autor/in:
k. A.
Herausgeber/in:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Quelle:
Bonn: Eigenverlag, 2020, Seite 29, Stand: Mai 2020
Jahr:
2020
Link(s):
Ganzen Text lesen (Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen) (PDF | 840 KB)
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Abstract:
B1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
b) Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z. B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im Allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
d) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- Begutachtung /
- Beurteilung /
- Deutschland /
- Feststellung der Behinderung /
- Feststellungsverfahren /
- GdB /
- GdB-Beurteilung /
- GdB-Tabelle /
- GdS /
- GdS-Beurteilung /
- GdS-Tabelle /
- Gesundheitliche Beeinträchtigung /
- MdE-Tabelle /
- Medizin /
- Minderung der Erwerbsfähigkeit /
- Richtlinie /
- Versorgungsmedizin /
- Versorgungsmedizinische Grundsätze /
- Versorgungsrecht
Informationen in der ICF:
Gesamtwerk 'Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)' | REHADAT-Literatur
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG): Inhaltsverzeichnis und Einzelkapitel | REHADAT-Literatur
Dokumentart:
Graue Literatur / Online-Publikation
Bezugsmöglichkeit:
Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Homepage: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/k710-anhaltspun...
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
VMGB0001
Informationsstand: 09.02.2021