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Bibliographische Angaben zur Publikation
Bei Schwerbehinderung: Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
Autor/in:
Herausgeber/in:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Quelle:
Soziale Sicherheit, 2014, 63. Jahrgang (Heft 5), Seite 197, Frankfurt am Main: AiB, ISSN: 0490-1630
Jahr:
2014
Abstract:
Wann muss der Arbeitgeber informiert werden, wenn sich Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung auf eine Stelle bewerben oder wenn während eines Beschäftigungsverhältnisses eine Schwerbehinderung auftritt? § 81 Absatz 2 SGB IX und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbieten die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen.
Viele Juristen gehen davon aus, dass Arbeitgeber Stellenbewerber nicht nach einer Schwerbehinderung fragen dürfen. Denn bereits die Frage danach wäre eine behinderungsbedingte Diskriminierung. Erlaubt wäre allerdings wohl die Frage, ob Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme oder eine Behinderung haben, die für den Job, für den sie sich bewerben, eine Rolle spielen. Es kommt also letztlich auch auf die Art der Behinderung und auf den konkreten Job an.
Was gilt, wenn ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch direkt nach einer Schwerbehinderung fragt? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 07.07.2011, Aktenzeichen: 2 AZR 396/10, beschäftigt. Der Bewerber darf lügen, wenn die Behinderung für den Job keine Rolle spielt. Sollte die Frage zulässig gewesen sein, kann der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
In seinem Urteil vom 11.12.2008, Aktenzeichen: 2 AZR 395/07, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass schwerbehinderte Beschäftigte ihre Behinderung offenbaren sollten, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Diese Mitteilung muss der Arbeitgeber binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhalten, sonst entfällt der besondere Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn vor Erhalt der Kündigung ein Antrag auf Schwerbehinderten-Anerkennung gestellt, aber über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 06.07.2010, Aktenzeichen: 1 SA 403 E/09).
Schwerbehinderte Menschen sind in einem laufenden Arbeitsverhältnis vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung durch gesetzliche Regelungen besonders geschützt. Das BAG hat in seinem Urteil vom 16.02.2012, Aktenzeichen: 6 AZR 553/10, entschieden, dass ein Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen darf, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- AGG /
- Arbeitgeber /
- Arbeitgeberpflicht /
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- Schwerbehindertenrecht /
- SGB IX /
- Urteil /
- Zustimmungsverfahren
Informationen in der ICF:
§ 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen | REHADAT-Recht
Urteil mit Aktenzeichen 2 AZR 395/07 Betriebsbedingte ordentliche Kündigung - Betriebsübergang [...] | REHADAT-Recht
Urteil mit Aktenzeichen 2 AZR 396/10 Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung im Personalfragebogen [...] | REHADAT-Recht
Urteil mit Aktenzeichen 6 AZR 553/10 Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis | REHADAT-Recht
Urteil mit Aktenzeichen 1 SA 403 E/09 Kündigung eines Schwerbehinderten - Verspätete Mitteilung über die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft | REHADAT-Recht
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
Soziale Sicherheit - Zeitschrift für Arbeit und Soziales
Homepage: https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
R/ZS0172/0014
Informationsstand: 25.08.2014