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Bibliographische Angaben zur Publikation
Vertrauen schaffen
Datenschutz im betrieblichen Eingliederungsmanagement
Autor/in:
Herausgeber/in:
Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb)
Quelle:
Der Betriebsrat, 2008, 4. Jahrgang (Heft 4), Seite 26-27, Seehausen am Staffelsee: der betriebsrat, ISSN: 1614-7693
Jahr:
2008
Abstract:
Dr. Eberhard Kiesche informiert zum Thema Datenschutz im betrieblichen Eingliederungsmanagement. Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit fürchten viele Arbeitnehmer im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), Gründe für eine krankheitsbedingte Kündigung offenlegen zu müssen.
Grundsätzlich beruht das betriebliche Eingliederungsmanagement auf Freiwilligkeit und nicht auf Kontrolle und somit sind die Beschäftigten im Voraus über alle Abläufe zu informieren. Für die Durchführung ist ein Integrationsteam verantwortlich, das aus einem Kernteam und Akteuren, die je nach Bedarf hinzugezogen werden, besteht. Der Fallmanager klärt die Betroffenen über alle Abläufe auf, nimmt Kontakt zu externen und internen Stellen auf und dokumentiert alle Phasen.
Nach § 3a BDSG sollen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement so wenig wie möglich personenbezogene Daten erhoben werden. Erforderlich sind Daten zu Arbeitsunfähigkeit, die von der Schwerbehindertenvertretung zu erheben und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind. Diese Erhebung kann ohne Einwilligung des Betroffenen geschehen. Dann muss entschieden werden, welche Daten bei der Ursachenerforschung von Interesse sind. Während arbeitsbedingte Ursachen weitgehend unproblematisch sind, wird es schwieriger, wenn es um die Erforschung privater Verhältnisse und individueller Gesundheitsdaten geht. Für die Ursachenforschung sind daraus abgeleitete Prognosen und Informationen in der Regel nicht relevant.
Da es sich bei den Daten um Daten der besonderen Art gemäß § 3 Absatz 9 BDSG handelt, gelten spezielle Zulässigkeitsregelungen. Stets unerlässlich ist die Einwilligung der Betroffenen. Dieser ist außerdem über die Erhebung und Verarbeitung zu informieren. Die Gesundheitsdaten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, auch dann nicht, wenn der Betroffene einwilligt. Die Archivierung sollte außerdem nur in Papierform geschehen und die BEM-Akte streng von der Personalakte getrennt werden. Da die Regelungen des Eingliederungsmanagements der zwingenden Mitbestimmung unterliegen sollten Betriebsräte eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten im betrieblichen Eingliederungsmanagement abschließen.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
DER BETRIEBSRAT - Die Zeitschrift für Betriebsräte in Deutschland
Homepage: https://www.ifb.de/der-betriebsrat
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
R/ZS0163/6662
Informationsstand: 27.05.2008