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Bibliographische Angaben zur Publikation
Fiktive Genehmigung der Leistung zur Teilhabe
Autor/in:
Herausgeber/in:
k. A.
Quelle:
ASU, 2019, 54. Jahrgang (Ausgabe 7), Seite 428-430, Stuttgart: Gentner, ISSN: 0944-6052
Jahr:
2019
Abstract:
Die Rehabilitationsträger haben zur Entscheidung über Teilhabeanträge in § 18 SGB IX vom Gesetzgeber eine Frist von 2 Monaten und enge Regelungen für etwaige Fristverlängerungen vorgegeben bekommen. Bei nicht zeitgerechter Entscheidung gilt die beantragte Teilhabeleistung als genehmigt, sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin die Leistung subjektiv für erforderlich halten durfte und sie nicht offensichtlich außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegt.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
ASU - Zeitschrift für medizinische Prävention
Homepage: https://www.asu-arbeitsmedizin.com/
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Referenznummer:
R/ZS0026/0435
Informationsstand: 17.02.2020