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Bibliographische Angaben zur Publikation
Vernetzung in der Rehabilitation am Beispiel der Leiharbeit
Vortrag auf dem Zwanzigsten Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium vom 14. bis 16. März 2011 in Bochum
Sammelwerk / Reihe:
Nachhaltigkeit durch Vernetzung
Autor/in:
Herausgeber/in:
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)
Quelle:
Berlin: Eigenverlag, 2011, Seite 297-298
Jahr:
2011
Abstract:
Einleitung:
Hintergrund:
Die verschiedenen Gesundheitsberichte der Krankenkassen haben hohe Arbeitsunfähigkeitsquoten ermittelt. Arbeitswissenschaftliche Untersuchungen haben diese Ergebnisse bestätigt. Die doppelte Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitnehmern zum Betrieb des Verleihers sowie zum Betrieb des Entleihers schafft Unklarheiten und organisatorischen Risiken, die sich nachteilig für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung auswirken (Langhoff, 2010). Auf diese Risikostruktur der Leiharbeit wird im Arbeitsschutzrecht mit speziellen Kooperationspflichten zwischen Verleiher und Entleiher geantwortet (Julius, 2004).
SGB IX und Leiharbeit:
Diese kooperative und vernetzte Gesundheitsstruktur ist auch für die Auslegung des SGB IX von Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2001 geklärt, dass Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach §§ 71 folgende SGB IX auch für Verleiher gelten (BVerwG NZA 2002, 385), denn die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen darf den Gesundheitsschutz nicht verringern. Für die einzelnen Pflichten ist in jedem Einzelfall zu klären, ob sie vom Verleiher als Arbeitgeber oder vom Entleiher als Beschäftigter zu erfüllen sind. Daher sind Verleiher für Vorsorgeuntersuchungen und Entleiher für technische Arbeitshilfen zuständig, da wichtige Pflichten nach § 81 Absatz 4 SGB IX an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfen.
Die Kooperationspflicht zwischen Verleiher und Entleiher in Gesundheitsfragen (§§ 8 ArbSchG, 6 BGV A 1) ist der Schlüssel auch für die Rehabilitation. Das wichtige Instrument der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 8 SGB IX führt einerseits zu einer Suspendierung des Arbeitsvertrags, für die der Verleiher zuständig ist. Die konkrete Beschäftigung hat regelmäßig der Entleiher nach § 1 SGB IX zu realisieren, so dass er ebenfalls an den Verhandlungen zu beteiligen ist.
In der Praxis sollte bei entsprechender Einwilligung des Leiharbeitnehmers frühzeitig der Betriebsarzt des Entleihers einbezogen werden, der nach § 2 ASiG auch für die Leiharbeitnehmer zuständig ist, um die sozialmedizinischen Möglichkeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung zu klären. So können im Netzwerk von Rehabilitationsträger, Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (Nebe, 2008) praktische Lösungen gefunden und das in § 3 SGB X angelegte Prinzip der frühestmöglichen Intervention bei einer Gruppe von Beschäftigten, bei der besonders hohe gesundheitliche Risiken bestehen, realisiert werden.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Urteil mit Aktenzeichen 7 ABR 3/09 Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers [...] | REHADAT-Recht
Sammelwerk '20. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium: Nachhaltigkeit durch Vernetzung' | REHADAT-Literatur
Dokumentart:
Sammelwerksbeitrag / Forschungsergebnis
Bezugsmöglichkeit:
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)
Forschungsportal der Deutschen Rentenversicherung
Homepage: http://forschung.deutsche-rentenversicherung.de/ForschPortal...
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Referenznummer:
R/NV336654
Informationsstand: 29.03.2011