

- aktuelle Seite: Urteil
- Langtext

Angaben zum Urteil
Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Gericht:
BVerwG 5. Senat
Aktenzeichen:
5 C 70/03 / BVerwG 5 C 70.03 / 5 C 70.03
Urteil vom:
16.12.2004
Grundlage:
SGB IX § 77 Abs. 1 / SGB IX § 77 Abs. 4 / SGB IX § 73 / SGB IX § 74 / SchwbG § 11 Abs. 1 Satz 1 / SchwbG § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3 / SchwbG § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 / SchwbG § 7 Abs. 3 / SchwbG § 8 Satz 1
Leitsatz:
2. Bei der Berechnung der Zahl der unbesetzten Plätze für Schwerbehinderte nach §§ 7, 8 SchwbG waren Stellen für Ärzte im Praktikum, Referendare sowie mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigte wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nicht mitzuzählen; ruhende Arbeitsverhältnisse waren nur zu berücksichtigen, wenn auf den Stellen Vertreter beschäftigt waren; Stellen für Praktikanten waren nicht zu berücksichtigen, wenn das betreffende Praktikum Bestandteil einer Ausbildung im Sinne einer zu einem ersten Berufsabschluss führenden Bildungsmaßnahme war.
Orientierungssatz:
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
VG Düsseldorf Urteil vom 16.11.1999 - 17 K 6934/97
OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.12.2001 - 12 A 4737/01
OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.11.2003 - 12 A 4737/01
Zurückverweisung vom BVerwG an das OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.03.2006 - 12 A 4737/01
Quelle:
Referenznummer:
WBRE410011634
Weitere Informationen
Themen:
- Anrechnung / Berechnung / Anzeigepflicht /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Anrechnungsfähigkeit /
- Anzeigepflicht /
- Ausbildung /
- Ausgleichsabgabe /
- Auszubildender /
- Berechnung /
- Berechnungsgrundlage /
- Beschäftigungsquote /
- BVerwG /
- Feststellungsbescheid /
- Integrationsamt /
- Praktikant /
- Urteil /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Informationsstand: 09.09.2005