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Angaben zum Urteil
Bewerbung für einen Arbeitsplatz - Diskrimierung wegen Schwerbehinderung
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
9 AZR 635/03
Urteil vom:
15.02.2005
Grundlage:
SGB IX § 81 / Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b ii / Richtlinie 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1 / Richtlinie 2000/78/EG Art. 10 Abs. 1
Leitsätze:
2. Die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 81 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB IX zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe voraus.
3. Der schwerbehinderte Bewerber kann eine Beweislastverschiebung herbeiführen. Voraussetzung ist, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen.
4. Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs 1 Satz 4 SGB IX nicht über die eingegangene Bewerbung eines bestimmten schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten.
Orientierungssätze:
2. Die Entschädigung ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehung schriftlich geltend zu machen. Diese Frist wird eingehalten, wenn der Bewerber vor Fristablauf schriftlich zum Ausdruck bringt, diese Entschädigung wegen Diskriminierung zu verlangen. Es ist nicht erforderlich, dass er eine genaue Höhe nennt. Nach dem Gesetz muss lediglich 'Ein Anspruch' geltend gemacht werden.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für den Entschädigungsanspruch ist in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX geregelt. Danach trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene Gründe sein Einstellungsentscheiden rechtfertigen, wenn der Bewerber glaubhaft macht, wegen seiner Behinderung benachteiligt worden zu sein.
4. Der klagende Bewerber kann eine Beweislast des Arbeitgebers dadurch herbeiführen, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und nachteiliger Entscheidung gewinnen.
5. Beteiligt der Arbeitgeber entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren nicht, so ist stets eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
ArbG Bremen Urteil vom 5. März 2003 - 7 Ca 7457/02
LAG Bremen Urteil vom 9. September 2003 - 1 Sa 77/03
Quelle:
Quelle:
Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes 15/2005
Hinweis:
Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/B_2006-1...
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/B_2007-1...
Die Richtlinie 2000/78/EG finden Sie im Internet unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=140620079...
Referenznummer:
R/R2287
Weitere Informationen
Themen:
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Schlagworte:
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Informationsstand: 05.08.2005