Können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer Behinderung die vertraglich vereinbarte Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr oder nur noch zum Teil verrichten, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz im selben Betrieb oder Unternehmen möglich ist.
Welche Anforderungen gelten für den Alternativarbeitsplatz?
- Wertigkeit des Arbeitsplatzes
In der Regel kommt nur eine Versetzung oder Umsetzung auf einen freien vergleichbaren (gleichwertigen) Arbeitsplatz in Betracht. Möglich ist auch eine Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz mit veränderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz mit besseren Arbeitsbedingungen besteht nicht. Wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auf einem Arbeitsplatz mit veränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt, ist eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz nur, wenn eine Weiterbeschäftigung ohne Änderung des Arbeitsvertrages möglich ist.
- Vorhandener freier Arbeitsplatz
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nur auf einen bereits vorhandenen Arbeitsplatz. Betriebe sind nicht verpflichtet, für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen neuen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen oder einen Arbeitsplatz freizukündigen. Allerdings besteht die Pflicht, den Betrieb so zu organisieren, dass eine Weiterbeschäftigung vertretbar und möglich ist. Dies gilt beispielsweise für einen Arbeitsplatz, der durch organisatorische Maßnahmen, etwa durch eine andere Arbeitsaufteilung für den schwerbehinderten Menschen geschaffen werden kann. Auch die Umgestaltung eines bereits vorhandenen Arbeitsplatzes in einen leidensgerechten Arbeitsplatz kann zumutbar sein.
- Eignung des Arbeitsplatzes
Geeignet ist nur ein Arbeitsplatz, an dem der behinderte Mensch ohne besondere gesundheitliche Bedenken beschäftigt werden kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss die volle körperliche und physische Eignung für die Tätigkeit haben.
Eine fehlende Eignung des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn
- eine Arbeitsleistung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich ist,
- eine Arbeitsleistung nur mit der Gefahr der Verschlimmerung der Behinderung möglich ist,
- eine Arbeitsleistung nur mit Hilfe von Schmerzmitteln ermöglicht wird oder
- der Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist.
- Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes
Natürlich muss die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zumutbar sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, die am neuen Arbeitsplatz erforderlich sind. Wird für die neuen Arbeitsaufgaben eine zu lange Einarbeitungszeit benötigt, kann dies eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen.
- Auswahl des Arbeitsplatzes
Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder darauf, nach besonderen Wünschen und Neigungen beschäftigt zu werden. Die Entscheidung, welche leidensgerechte Beschäftigung zugewiesen wird, kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alleine im Rahmen des Direktionsrechts entscheiden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, an den Versuchen des Betriebs, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, selbst kooperativ mitzuwirken.