Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz soll sie davor bewahren, wegen ihrer Behinderung im Arbeitsverhältnis gegenüber gesunden Beschäftigten ins Hintertreffen zu geraten. Im Falle einer Kündigung sollen alle Möglichkeiten geprüft werden, um behinderungsbedingte Schwierigkeiten zu beheben und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (siehe Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens).
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen vor jeder Kündigung eines Beschäftigten mit anerkannter oder rechtzeitig beantragter Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Im Zustimmungsverfahren überprüft das Integrationsamt, ob die beabsichtigte Kündigung im direkten Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung und hieraus resultierenden Schwierigkeiten steht. Ist dies der Fall, sollen alle Möglichkeiten geprüft werden, um diese behinderungsbedingten Probleme zu beseitigen. Das Integrationsamt hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und muss die Interessen beider Parteien gegeneinander abwägen. Dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Erhalt des Arbeitsplatzes steht die Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers und dessen Interesse, das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, gegenüber. Bei seiner Ermessenentscheidung berücksichtigt das Integrationsamt daher neben dem Kündigungsgrund auch die Größe und wirtschaftliche Situation des Betriebes und, ob er, falls erforderlich, die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX erfüllt. Auf Seiten der zu kündigenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden Art und Schwere der Behinderung, Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt.
Liegen die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses für den Betrieb in einem zumutbaren Rahmen, soll das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung verweigern.
Steht der Kündigungsgrund in keinerlei Beziehung zur Behinderung, zum Beispiel im Falle einer betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung, muss das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilen.
Besonderer Kündigungsschutz