Entscheidungen über eine Förderung vom Integrationsamt sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine Rolle spielt dabei, wieviel Mittel dem jeweiligen Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Summe wechselt jährlich und fällt für jedes Integrationsamt unterschiedlich aus.
Weitere Voraussetzungen sind unter anderem:
- Die schwerbehinderte Mitarbeiterin bzw. der schwerbehinderte Mitarbeiter wird tariflich oder ortsüblich entlohnt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Es kann dem Betrieb nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden die Höhe der Aufwendungen berücksichtigt, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Betriebes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten Beschäftigten.
- Es wurden alle anderen technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, damit die schwerbehinderte Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne fremde Hilfe arbeiten kann und eine ihrem bzw. seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung erbringen kann.
- Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gehört zum Personenkreis besonders betroffener schwerbehinderter Menschen (nach § 155 SGB IX).
Höhe der Förderung:
Die Höhe des Beschäftigungssicherungszuschusses richtet sich nach dem Grad der Minderleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts des schwerbehinderten Menschen. Die Beträge werden branchen-, regional- bzw. länderspezifisch festgelegt.
Außerdem wird berücksichtigt, ob der Betrieb die Beschäftigungspflicht erfüllt.
Dauer der Förderung:
Die finanzielle Unterstützung wird zunächst für einen begrenzten Zeitraum (meistens zwei Jahre) gewährt und kann erneut beantragt werden.
Der Betrieb erhält die Leistungen auch bei Abwesenheit der schwerbehinderten Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, sofern in dieser Zeit Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.
Überprüfung des Unterstützungsbedarfs:
Bevor erneut Leistungen zum Ausgleich für außergewöhnlichen Belastungen gezahlt werden, wird geprüft, ob die Minderleistung weiterhin besteht oder sich verringern lässt. Manchmal hat sich zwischenzeitlich der Stand der Technik verbessert oder es ergeben sich andere neue Möglichkeiten, die der betroffenden Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter helfen, die volle Arbeitsleistung zu bringen. Betrachtet werden die Bereiche:
- Auswahl eines Arbeitsplatzes, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entspricht
- Versetzung auf einen anderen, besser geeigneten Arbeitsplatz
- behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Anpassung der Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung
- Berufliche Bildung, Einarbeitung, einschließlich innerbetrieblicher Qualifizierung
- ergotherapeutisches Training oder Job-Coaching