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Bibliographische Angaben zur Publikation
Für welche Personen gilt das Arbeitsschutzgesetz überhaupt?
Autor/in:
Herausgeber/in:
k. A.
Quelle:
Betriebliche Prävention, 2019, 131. Jahrgang (Heft 7/8), Seite 306-311, Berlin: Schmidt, ISSN: 2365-7626
Jahr:
2019
Abstract:
In der Praxis taucht oftmals die Fragestellung auf, für welche Personen das Arbeitsschutzgesetz überhaupt gilt. So sind sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber teilweise unsicher, ob zum Beispiel Praktikantinnen und Praktikanten oder Volontärinnen und Volontäre unter den Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes fallen.
Diese Überlegung erfolgt auch oft vor dem Hintergrund der Kostentragung für bestimmte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel, ob eine Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV veranlasst werden muss). Die diesbezügliche Fragestellung wird im Recht unter dem Aspekt des 'persönlichen Anwendungsbereiches' thematisiert.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
Betriebliche Prävention (vormals BPUVZ, die BG)
Homepage: https://www.beprdigital.de/archiv.html
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Referenznummer:
R/ZS0156/0229
Informationsstand: 30.08.2019