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Bibliographische Angaben zur Publikation
Das Recht auf Arbeit nach Art. 27 UN-BRK und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten
Autor/in:
Herausgeber/in:
k. A.
Quelle:
Behindertenrecht, 2020, 59. Jahrgang (Heft 5), Seite 113-119, München: Boorberg, ISSN: 0341-3888
Jahr:
2020
Abstract:
Seit über zehn Jahren gilt in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Sie umschreibt für Menschen mit Behinderungen die Menschenrechte und macht diese klar und ihre Befolgung verbindlich. Zunächst beantwortet der Autor die Frage, was die UN mit der deutschen Sozialpolitik zu tun hat. Dazu erläutert er die letzten zwei Jahrhunderte Verfassungsgeschichte.
Artikel 27 UN-BRK gewährleistet den Menschen mit Behinderungen das Recht auf Arbeit. Was dieses dem Grundgesetz nicht bekannte Recht aber zu bedeuten hat, beantwortet der Autor im nächsten Abschnitt. Genügt Deutschland mit der Beschäftigung hunderttausender Menschen mit Behinderungen in Werkstätten dieser Verpflichtung? Die Antwort ist rechtlich und politisch umstritten. Zum Schluss befasst er sich damit, was aus Artikel 27 UN-BRK für die Werkstätten folgt.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- Arbeitsrecht /
- Behindertenrechtskonvention /
- Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen /
- Deutschland /
- Gesetz /
- Menschen mit Behinderungen /
- Menschenrecht /
- Recht /
- Recht auf Arbeit /
- Rückblick /
- Sozialpolitik /
- Sozialrecht /
- Umsetzung /
- UN-BRK Art. 27 /
- Werkstattbeschäftigte /
- Werkstatt für behinderte Menschen /
- Wesentlich behinderte Menschen /
- Zukünftige Entwicklung
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
br - Behinderung und Recht; Fachzeitschrift für Inklusion, Teilhabe und Rehabilitation
(vormals: Behindertenrecht - br; Fachzeitschrift für Fragen der Rehabilitation)
Homepage: https://www.boorberg.de/3413888
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Referenznummer:
R/ZS0059/0337
Informationsstand: 30.09.2020