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Rechtsgrundlage – Präventionsvorschrift
In § 167 Abs. 2 SGB IX ist die Verpflichtung zum BEM verankert. Die Regelung ist zwar Teil des Schwerbehindertenrechts, wird aber auf alle arbeitsunfähigen Beschäftigten angewendet, auch unabhängig von der Betriebsgröße. Sie gilt tatsächlich für alle, egal ob Angestellte, Beamte/Beamtinnen, befristet Beschäftigte, Aushilfskräfte, Auszubildende, usw.

Weitere BEM-Regelungen
Die SchwbAV und das SGB IX enthalten weitere Regelungen zum BEM: die mögliche Vergabe von Prämien für die Einführung eines BEM; die Förderung von Modellprojekten zur Förderung der beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen durch BEM; die Aufgaben der Integrationsämter hinsichtlich BEM und die Rolle des BEM in einer Inklusionsvereinbarung.

Urteile zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

- Betriebliches Eingliederungsmanagement allgemein
- Beteiligung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen
- Datenschutz beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
- Krankheitsbedingte Kündigung und Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Betriebliches Eingliederungsmanagement im Öffentlichen Dienst


Autorin / Autor: (ml) 2018


