Für Inklusionsbetriebe wird anders als bei Werkstätten für behinderte Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Als Nachweis für die Eigenschaft als Inklusionsbetrieb dient in der Regel der Bescheid des zuständigen Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach § 217 SGB IX (Leistungsbescheid) sowie, im Falle einer Beschäftigung psychisch kranker Menschen, der Leistungsbescheid des zuständigen Rehabilitationsträgers (§ 68 Abgabenordnung).
Inklusionsbetriebe können Zuschüsse erhalten für
- betriebswirtschaftliche Beratung
- Aufbau
- Erweiterung
- Modernisierung
- Ausstattung eines Unternehmens
Neben der investiven Förderung können sie, wie andere Unternehmen mit schwerbehinderten Menschen auch, Geldleistungen beantragen, wenn ein besonderer Aufwand entsteht, zum Beispiel für
- behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen
- Ausgleich für Minderleistungen
- notwendige personelle Unterstützung
- arbeitsbegleitende, psychosoziale Unterstützung
Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen und dadurch den Status eines gemeinnützigen Zweckbetriebes haben (im Sinne von § 68 Abgabenordnung), haben Anspruch auf steuerliche Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und sind von der Körperschaftssteuer befreit.
Grundlegende Kostenträger:
Die wichtigsten Kostenträger bei der Gründung und Förderung von Inklusionsbetrieben sind die Integrationsämter / Inklusionsämter des jeweiligen Bundeslandes. Zahlen zur Förderung von Inklusionsbetrieben durch die Integrationsämter finden Sie im Portal REHADAT-Statistik.
Eventuelle weitere Kostenträger in der Startphase können die Agentur für Arbeit sein oder das Jobcenter sowie Stiftungen.
Unterschiedlich nach Bundesland kann es zudem besondere Sonderförderprogramme oder kommunale Zuschüsse geben zur Förderung von Inklusionsbetrieben.
Wirtschaftlichkeit / Nachhaltigkeit der Förderung:
Die Gewährung investiver Förderungen setzt voraus, dass das marktwirtschaftliche Konzept des Inklusionsbetriebes im Vergleich zu anderen Anbietern am Markt wirtschaftlich erfolgsversprechend ist. Im Ergebnis müssen die Betriebs- und Personalkosten durch erzielte Gewinne erwirtschaftet werden
Vergabe von Aufträgen an Inklusionsbetriebe / Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe:
Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand werden Inklusionsbetriebe besonders berücksichtigt (§ 224 SGB IX und § 118 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
An Inklusionsbetriebe vergebene Auftrags- und Dienstleistungen können aber nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden (wie es bei Auftragsvergabe an Werkstätten für behinderte Menschen möglich ist). Inklusionsbetriebe stellen sich dem Wettbewerb mit anderen Firmen des ersten Arbeitsmarktes. Ein "wettbewerbsverzerrender Vorteil" wie die Anrechenbarkeit von Aufträgen widerspricht dem Selbstverständnis und dem Status der Inklusionsbetriebe (Info: Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen bag if).