Stufenweise Wiedereingliederung
Die Stufenweise Wiedereingliederung wird am häufigsten im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) genutzt, um Arbeitsunfähigkeitszeiten zu überwinden, wenn die erkrankten Beschäftigten und ihre Unternehmen damit einverstanden sind.
Das Verfahren (auch: „Hamburger Modell“) soll es länger erkrankten Beschäftigten ermöglichen, schonend wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Und zwar in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt und dem Unternehmen.
Während des allmählichen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sind die Beschäftigten weiterhin krankgeschrieben und erhalten Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger.
Nachdem die letzte Stufe der Wiedereingliederung abgeschlossen wurde, sollten die Beschäftigten an ihrem alten Arbeitsplatz wieder voll einsatzfähig sein.
Vergleich der Instrumente Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) — Stufenweise Wiedereingliederung (StW)
Diese Tabelle vergleicht Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) mit Stufenweiser Wiedereingliederung (StW)
Instrument | Betriebliches EingliederungsManagement (BEM) | Stufenweise Wiedereingliederung (StW) |
---|---|---|
Zielsetzung | Prävention oder betriebliche Rehabilitation | Betriebliche Rehabilitation (Rückkehr an den alten Arbeitsplatz) |
Arbeitsunfähigkeit | Die Beschäftigten sind nicht zwingend krankgeschrieben. | Die Beschäftigten sind immer krankgeschrieben. |
Maßnahmenplan | Das BEM-Team vereinbart eine oder mehrere Maßnahmen. | Die Ärztin oder der Arzt erstellt den Stufenplan. |
Arbeitsplatz | Das BEM kann am bisherigem, am angepassten oder an einem anderen Arbeitsplatz stattfinden. | Die Stufenweise Wiedereingliederung findet am bisherigen Arbeitsplatz statt. |
Pflicht | Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, ein BEM anzubieten. | In besonderen Fällen dürfen Arbeitgebende die StW aus Gründen der Unzumutbarkeit ablehnen. |
Mitwirkungsrecht | Die betriebliche Interessenvertretung hat bestimmte Informations- und Mitwirkungsrechte. | Die betriebliche Interessenvertretung hat keinerlei Mitwirkungsrechte. |
Sonstiges | Die Stufenweise Wiedereingliederung kann eine Maßnahme im Rahmen des BEM sein. |
Recht auf Stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen eines BEM?
Arbeitgebende müssen der Stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen. Die neuere Rechtsprechung empfielt Unternehmen, die (ärztlich empfohlene) Stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten möglichst zu unterstützen – insbesondere dann, wenn sich diese als Maßnahme im Rahmen eines BEM anbietet. Verweigern Arbeitgebende ihre Zustimmung, kann es sein, dass Beschäftigte Schadensersatzansprüche anmelden (siehe LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 – Aktenzeichen 8 Sa 726/11).
Wichtig
Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung haben einen Rechtsanspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung.
Abgesehen davon können Unternehmen auch verpflichtet sein, ihren schwerbehinderten Beschäftigten die „behinderungsgerechte (Weiter-)Beschäftigung“ zu ermöglichen.