Prävention und Arbeitsschutz
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Prävention und Arbeits-Schutz
Menschen sollen sicher
Und gesund arbeiten können.
Die Arbeit darf nicht gefährlich sein.
Vor allem nicht für Menschen mit Behinderungen.
Dafür gibt es den Arbeits-Schutz.
Der Arbeits-Schutz hilft bei der Sicherheit.
Der Arbeit-Geber ist für die Arbeits-Sicherheit
Und den Gesundheits-Schutz verantwortlich.
Der Arbeit-Geber kann auch andere Personen damit beauftragen.
Die Personen müssen sich dann sehr gut mit dem Arbeits-Schutz
Und dem Gesundheits-Schutz auskennen.
Präventions- und Arbeits-Schutz-Maßnahmen sollen verhindern:
- dass bei Beschäftigten eine Berufs-Krankheit entsteht
- dass bei Beschäftigten mit einer Berufs-Krankheit eine Behinderung entsteht
- dass sich bei Beschäftigten mit Behinderungen der Gesundheits-Zustand verschlechtert
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Prävention
Die Arbeit soll in allen Firmen gut und sicher sein.
Darum sollen Firmen viel für Arbeits-Sicherheit
Und Gesundheits-Schutz tun.
So kann man Unfälle und Gefahren verhindern.
Das nennt man auch: Prävention.
Prävention ist ein anderes Wort für verhindern.
Menschen sollen sicher und gesund arbeiten. Von Arbeit und Arbeitsbedingungen dürfen deshalb keine Gefahren und Gesundheitsrisiken ausgehen – vor allem nicht für Menschen mit Behinderungen.
Was finden Sie auf dieser Seite?
Helfen und schützen kann dabei das richtige Verhalten gemäß Arbeitsschutzvorschriften und Präventionsprinzipien. Sie sollen Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Behinderungen vorbeugen oder sie ganz vermeiden.
Liegt bereits eine chronische Erkrankung oder Behinderung vor, so soll Prävention verhindern, dass es zu einer Verschlechterung kommt. Dazu können Maßnahmen aus dem betrieblichen Arbeitsschutz, wie der Sicherheitstechnik, Arbeitswissenschaft beziehungsweise Ergonomie, beitragen. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, leitet sich aus einer vorher durchgeführten Gefährdungsbeurteilung ab. Unterstützend wirkt eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge mit Hilfe einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes.
Was gilt für Menschen mit Behinderungen?
Natürlich gilt die für Unternehmen vorgeschriebene Prävention und der Arbeitsschutz auch bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Nur gibt es für diese Beschäftigtengruppe noch weitere wichtige Aspekte zu beachten.
So sollen Unternehmen
- nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG) spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigen.
- nach der Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, ihre Arbeitsstätten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz barrierefrei gestalten. Dies gilt für die von ihnen genutzten Wege und Gebäude mit deren Einrichtungen sowie Räumlichkeiten.
Zu denen von Menschen mit Behinderungen im Unternehmen genutzten Wegen und Gebäuden mit deren Einrichtungen sowie Räumlichkeiten gehören beispielsweise
- Arbeitsplatz,
- Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume,
- Verkehrs- und Fluchtwege,
- Türen, Notausgänge und Treppen,
- Orientierungssysteme.
Wie Gefahren ermitteln?
Das Unternehmen ist verantwortlich für Maßnahmen, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten und verbessern. Dazu müssen sie vorhandene und mögliche Gefahren ermitteln und bewerten. Sie können solche Gefahren anschließend durch gezielte Maßnahmen, wie Änderung des Arbeitsablaufs oder Einsatz von Hilfsmitteln, beseitigen. Dies gilt besonders bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.
Ein Instrument zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren ist die Gefährdungsbeurteilung, die das Arbeitsschutzgesetz vorschreibt. Sie dient auch als wichtiger Teil in der Prävention bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe lässt sich die Gefahrenlage bei Tätigkeiten in Verbindung mit Beeinträchtigungen durch bestimmte Behinderungen wie Epilepsie, Gehörlosigkeit oder Sehbehinderung, für Tätigkeiten, wie das Fahren eines Fahrzeugs und Arbeiten an Maschinen, beurteilen.
In der Regel läuft eine Gefährdungsbeurteilung in neun Schritten ab.
Beispiele aus der Praxis verdeutlichen, dass eine Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Fällen die Grundlage für eine erfolgreiche und sichere berufliche Teilhabe sein kann.
Gut zu wissen
Unternehmerinnen oder Unternehmer sind nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Ihre Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf einen gesunden und sicheren Arbeitsplatz. Dies gilt besonders für schutzbedürftige Beschäftigte – wie Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen.
Wie typischen Berufskrankheiten vorbeugen?
Prävention und Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis tragen dazu bei, Berufskrankheiten, die zu Behinderungen und Schwerbehinderungen führen können, vorzubeugen oder ganz zu vermeiden.
Ein klassisches Beispiel ist Lärm am Arbeitsplatz, der aufgrund von Dauer, Häufigkeit und Intensität zu einer Schädigung des Gehörs und somit zu einer Hörbehinderung führen kann. Ist der Hörverlust dabei beispielsweise hoch, führt dies zur Schwerhörigkeit von Beschäftigten.
Berufskrankheiten werden nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bestimmten Gruppen zugeordnet und erhalten eine Berufskrankheiten-Nummer (BK-Nummer).
In Bezug auf das Beispiel Lärm am Arbeitsplatz spricht man bei Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft von einer Lärm-Schwerhörigkeit mit der BK-Nummer 2301. Die gesellschaftlichen sowie beruflichen Auswirkungen führen zu Teilhabebeeinträchtigungen und somit zu einer Schwerbehinderung. Zur Ausübung eines Berufs ist damit behinderungsbedingt die akustische Wahrnehmung von Informationen, wie wichtige Signale und die sprachliche Kommunikation, nur noch unter Einsatz von Hilfsmitteln möglich.
Der beschriebene Fall kommt in der Regel im heutigen Arbeitsleben nur noch selten vor. Die offizielle Statistik zeigt, dass nur knapp ein Prozent der Behinderungen auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind – was bedeutet, dass das Vermeiden und Vorbeugen in den Unternehmen funktioniert.
Vermeiden und vorbeugen lassen sich Berufskrankheiten und eventuell dadurch entstehende Behinderungen durch
- Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren, zum Beispiel aufgrund von Krankheitserregern, Arbeitsstoffen, Hitze, Lärm und Lastenhandhabung
- Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bei arbeitsbedingten Gefahren
- Unterweisungen und Schulungen zur Prävention und zum Arbeitsschutz
- menschengerechte Gestaltung der Arbeit mittels Ergonomie, Barrierefreiheit und behinderungsgerechter Arbeitsgestaltung
- arbeitsmedizinische Vorsorge mit Hilfe von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten
Gut zu wissen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer tragen die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit. Sie können jedoch im Rahmen der Pflichtenübertragung zuverlässige sowie fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihre damit verbundenen Aufgaben nach den Unfallverhütungsvorschriften für sie wahrzunehmen – was größere Unternehmen in der Regel auch so praktizieren.
Zu dem möglichen Personenkreis gehören beispielsweise Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, Polierinnen oder Poliere und Meisterinnen oder Meister.