Urteil
Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung

Gericht:

SG Berlin 4. Kammer


Aktenzeichen:

S 4 R 1970/18


Urteil vom:

29.11.2018


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung in Höhe von 936,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung im Streit.

Der am 12. April xxxx geborene Kläger ist als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst in Vollzeit beschäftigt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger die Gewährung einer Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation, welche in der Zeit vom 14. September 2017 bis 19. Oktober 2017 durchgeführt wurde (Entlassungsbericht der Klinik vom 20. Oktober 2017). Der Kläger wurde aus dieser Maßnahme arbeitsunfähig entlassen. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung ins Erwerbsleben in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 28. Februar 2018 mit einer vorgesehenen Arbeitszeitsteigerung von zunächst 4 Stunden auf 7 Stunden arbeitstäglich. Am 12. Februar 2018 wurde die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet.

Für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitation sowie der stufenweisen Wiedereingliederung erhielt der Kläger von der Beklagten Übergangsgeld.

Am 7. Februar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in Höhe von 5,60 Euro arbeitstäglich.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Februar 2018 insbesondere mit der Begründung ab, dass die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB IX hinsichtlich der Erbringung von Reisekosten nicht für stufenweise Wiedereingliederungen gälten. Diese Regelungen für die Erbringung von Reisekosten würden nur für Reisekosten gelten, welche im Zusammenhang mit der Ausführung der eigentlichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstehen würden. Die stufenweise Wiedereingliederung sei selbst jedoch eine die eigentliche Reha-Hauptleistung ergänzende Leistung. Die Regelung des § 53 SGB IX sei daher auf eine stufenweise Wiedereingliederung nicht anzuwenden.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch konkretisierte der Kläger seinen Antrag und machte die Übernahme von Fahrtkosten für 60 Tage (November 2017: 14 Tage, Dezember 2017: 14 Tage, Januar 2018: 22 Tage, Februar 2018: 10 Tage) in Höhe von insgesamt 936,00 Euro geltend.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2018 vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht insbesondere geltend, dass sowohl das Sozialgericht Neuruppin mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. S 22 R 127/14) als auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 2607 R) eine andere Auffassung zur Erstattung von Fahrtkosten, während der stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsleistung im Gegensatz zu der von der Beklagten geteilten Auffassung hinsichtlich der Reha-Hauptleistung hätten. Das SG Neuruppin sei der Auffassung, dass der Gesetzgeber die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 28 SGB IX mit den ergänzenden Leistungen der §§ 44 ff. SGB IX und damit auch mit der Fahrtkostenerstattung im Sinne des § 53 SGB IX flankieren wolle. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik des SGB IX und des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - SGB VI - als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Das Sozialgericht sei der Auffassung, dass es sich bei der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung um eine Hauptrehabilitationsleistung handele, die einer Ergänzung durch Leistungen gemäß den §§ 44 ff. SGB IX zugänglich sei. Es folge hierbei der Auffassung des BSG, dass es sich bei der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht selbst um eine "ergänzende" Leistung zur eigentlichen (stationären) medizinischen Rehabilitationsleistung handele, sondern um eine eigenständige Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation. Er habe sich durch Kostenminimierung, er sei in Besitz einer Jahreskarte der VBB Berlin/Brandenburg eine Günstigerprüfung seitens der Beklagten erhofft. Aufgrund der Angststörung nutze er tatsächlich während der stufenweisen Wiedereingliederung für die Fahrt zur Arbeitsstätte seinen PKW. Der auch vom Finanzamt anerkannte Fahrweg betrage für die einfache Strecke 39 km.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Reisekosten für die stufenweise Wiedereingliederung in Höhe von insgesamt 936,00 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide der Akten.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 25 120464 S 026) verwiesen.

Rechtsweg:

LSG Berlin-Brandenburg - L 4 R 19/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt - Berufung wurde zurückgenommen)

Quelle:

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Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 ist rechtswidrig, und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der während der stufenweisen Wiedereingliederung entstandenen Fahrtkosten in der im Tenor genannten Höhe.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten sind § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger ergänzt durch Reisekosten. Als Reisekosten werden u.a. die erforderlichen Fahrtkosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die - unstreitig - erforderlichen Fahrtkosten sind im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstanden. Bei der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. §§ 64, 73 SGB IX.

In den §§ 9 ff. SGB VI sind die Leistungen zur Teilhabe geregelt. Nach § 15 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Leistungen nach den §§ 42 bis 48 SGB IX und damit sowohl die in § 42 Abs. 2 SGB IX aufgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX.

Es besteht hierbei für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei den Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung um eine eigenständige medizinische Rehabilitationsleistung handelt, welche durch die Leistungen des § 64 SGB IX ergänzt wird. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich der Auffassung des Sozialgerichts Neuruppin (Urteil vom 26. Januar 2017, Az. S 22 R 127/14) an, welches a.a.O. ausführt:

"Das BSG (vgl. Urteil v. 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) hat hierzu ausgeführt, dass die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 26 ff. SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017, nunmehr §§ 42 ff.) geregelt sind. Sie dienen - ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung - dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sie stelle daher die "zweite Phase der Rehabilitation" dar. Die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitation stehe mit dieser wegen der gemeinsamen Zielsetzung in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Rehabilitations-Maßnahme anzusehen sind, die mit der stationären Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung beginnt und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz endet."

Es entspricht insbesondere auch der gesetzlichen Systematik, die in § 44 SGB IX geregelte stufenweise Wiedereingliederung zu den in § 42 Abs. 2 SGB IX genannten eigentlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu zählen. § 42 Abs. 2 SGB IX enthält bereits nach dem Wortlaut ("insbesondere") keine abschließende Regelung, sondern benennt lediglich den Kernbereich der medizinischen Rehabilitation. Dem entspricht, dass das gesamte Kapitel 9 des SGB IX, das §§ 42 bis 48 umfasst, den Titel führt "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und damit auch diejenigen Leistungen als medizinische Rehabilitationsleistungen ausweist, die außerhalb des § 42 Abs. 2 SGB IX aufgeführt sind. Zudem werden in § 46 und 47 medizinische Rehabilitationsleistungen i.S.d. § 42 Abs. 2 SGB IX näher geregelt. Der systematische Zusammenhang des § 44 mit diesen Vorschriften indiziert ebenfalls, dass auch die von ihm geregelte Maßnahme eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darstellt (BSG, Urteil v. 20. Oktober 2009, Az. B 5 R 44/08 R).

Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte. Insbesondere folgt die Kammer auch nicht der Auffassung des Sozialgerichts Kassel (Urteil v. 20. Mai 2014, Az. S 9 R 19/13), wonach eine Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur durch solche Leistungen ergänzt werden könne, die explizit auf § 44 SGB IX Bezug nähmen. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 51 Abs. 5 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber auch vor dessen Einführung bereits vorgesehen hatte, die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung durch Leistungen wie das Übergangsgeld zu ergänzen. Dies hat er in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht (vgl. BT-Drucksache 15/1783, S. 13). Jedoch hat er es aufgrund der danach ergangenen Rechtsprechung als notwendig angesehen, klarzustellen, dass das Übergangsgeld im Falle einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung, die zeitnah an eine (stationäre) medizinische Rehabilitation anschließt, durchgehend geleistet werden soll (und zwar durch den primär zuständigen Rehabilitationsträger). Es soll so zwischen der Leistung zur (stationären) medizinischen Rehabilitation und der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung keine Lücke entstehen, in der kein Übergangsgeld gezahlt wird. § 51 Abs. 5 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) soll also die nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen (im Sinne eines Zwischenübergangsgeldes). Dies setzt aber gerade voraus, dass auch im Falle der Leistung zur stufenweise Wiedereingliederung (ergänzende) Leistungen wie das Übergangsgeld gewährt werden können (so. SG Neuruppin a.a.O.).

Vorliegend hat der Kläger eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 44 SGB IX durchgeführt. Diese hat sich an eine Leistung zur (stationären) medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42 SGB IX angeschlossen, weil der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden ist. Die Beklagte hat sich für beide Leistungen als zuständiger Leistungsträger angesehen und für die Zeit seit Beginn der stationären Behandlung durchgehend Übergangsgeld gezahlt. Gemäß den dargelegten Maßstäben hat sie daher für die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung auch Fahrtkosten im Sinne des § 73 SGB IX zu erstatten.

Dem Kläger sind die Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe von 936,00 Euro zu erstatten. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Diese beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eins anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 Euro (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Abrechnungsfähig ist der Aufwand sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Der Kläger hat an 60 Tagen an der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung teilgenommen. Die Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte beträgt unstreitig 78 km. Dies ergibt eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 60 x 78 km x 0,20 Euro = 936,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für eine abweichende Kostenentscheidung sind nicht ersichtlich.

Referenznummer:

R/R8059


Informationsstand: 07.02.2019