Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 ist rechtswidrig, und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der während der stufenweisen Wiedereingliederung entstandenen Fahrtkosten in der im Tenor genannten Höhe.
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten sind
§ 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger ergänzt durch Reisekosten. Als Reisekosten werden u.a. die erforderlichen Fahrtkosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die - unstreitig - erforderlichen Fahrtkosten sind im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstanden. Bei der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation
i.S.d. §§ 64, 73
SGB IX.
In den §§ 9
ff. SGB VI sind die Leistungen zur Teilhabe geregelt. Nach § 15
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Leistungen nach den
§§ 42 bis
48 SGB IX und damit sowohl die in § 42
Abs. 2
SGB IX aufgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach
§ 44 SGB IX.
Es besteht hierbei für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei den Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung um eine eigenständige medizinische Rehabilitationsleistung handelt, welche durch die Leistungen des § 64
SGB IX ergänzt wird. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich der Auffassung des Sozialgerichts Neuruppin (Urteil vom 26. Januar 2017, Az.
S 22 R 127/14) an, welches a.a.O. ausführt:
"Das
BSG (
vgl. Urteil v. 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) hat hierzu ausgeführt, dass die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den
§§ 26 ff. SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017, nunmehr
§§ 42 ff.) geregelt sind. Sie dienen - ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung - dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sie stelle daher die "zweite Phase der Rehabilitation" dar. Die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitation stehe mit dieser wegen der gemeinsamen Zielsetzung in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Rehabilitations-Maßnahme anzusehen sind, die mit der stationären Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung beginnt und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz endet."
Es entspricht insbesondere auch der gesetzlichen Systematik, die in
§ 44 SGB IX geregelte stufenweise Wiedereingliederung zu den in § 42
Abs. 2
SGB IX genannten eigentlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu zählen. § 42
Abs. 2
SGB IX enthält bereits nach dem Wortlaut ("insbesondere") keine abschließende Regelung, sondern benennt lediglich den Kernbereich der medizinischen Rehabilitation. Dem entspricht, dass das gesamte Kapitel 9 des
SGB IX, das §§ 42 bis 48 umfasst, den Titel führt "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und damit auch diejenigen Leistungen als medizinische Rehabilitationsleistungen ausweist, die außerhalb des § 42
Abs. 2
SGB IX aufgeführt sind. Zudem werden in § 46 und 47 medizinische Rehabilitationsleistungen
i.S.d. § 42
Abs. 2
SGB IX näher geregelt. Der systematische Zusammenhang des § 44 mit diesen Vorschriften indiziert ebenfalls, dass auch die von ihm geregelte Maßnahme eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darstellt (
BSG, Urteil v. 20. Oktober 2009, Az.
B 5 R 44/08 R).
Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 64
Abs. 1
Nr. 5
i.V.m. § 73
SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte. Insbesondere folgt die Kammer auch nicht der Auffassung des Sozialgerichts Kassel (Urteil v. 20. Mai 2014, Az.
S 9 R 19/13), wonach eine Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur durch solche Leistungen ergänzt werden könne, die explizit auf § 44
SGB IX Bezug nähmen. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus
§ 51 Abs. 5 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber auch vor dessen Einführung bereits vorgesehen hatte, die Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung durch Leistungen wie das Übergangsgeld zu ergänzen. Dies hat er in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht (
vgl. BT-Drucksache 15/1783,
S. 13). Jedoch hat er es aufgrund der danach ergangenen Rechtsprechung als notwendig angesehen, klarzustellen, dass das Übergangsgeld im Falle einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung, die zeitnah an eine (stationäre) medizinische Rehabilitation anschließt, durchgehend geleistet werden soll (und zwar durch den primär zuständigen Rehabilitationsträger). Es soll so zwischen der Leistung zur (stationären) medizinischen Rehabilitation und der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung keine Lücke entstehen, in der kein Übergangsgeld gezahlt wird. § 51
Abs. 5
SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) soll also die nahtlose Leistungsgewährung sicherstellen (im Sinne eines Zwischenübergangsgeldes). Dies setzt aber gerade voraus, dass auch im Falle der Leistung zur stufenweise Wiedereingliederung (ergänzende) Leistungen wie das Übergangsgeld gewährt werden können (so. SG Neuruppin a.a.O.).
Vorliegend hat der Kläger eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 44
SGB IX durchgeführt. Diese hat sich an eine Leistung zur (stationären) medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42
SGB IX angeschlossen, weil der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden ist. Die Beklagte hat sich für beide Leistungen als zuständiger Leistungsträger angesehen und für die Zeit seit Beginn der stationären Behandlung durchgehend Übergangsgeld gezahlt. Gemäß den dargelegten Maßstäben hat sie daher für die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung auch Fahrtkosten im Sinne des § 73
SGB IX zu erstatten.
Dem Kläger sind die Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe von 936,00 Euro zu erstatten. Gemäß § 73
Abs. 4 Satz 1
SGB IX werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Diese beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eins anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 Euro (§ 5
Abs. 1 Satz 2 BRKG). Abrechnungsfähig ist der Aufwand sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Der Kläger hat an 60 Tagen an der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung teilgenommen. Die Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte beträgt unstreitig 78
km. Dies ergibt eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 60 x 78
km x 0,20 Euro = 936,00 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für eine abweichende Kostenentscheidung sind nicht ersichtlich.