Leitsatz:
Gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht während einer von diesem erbrachten stufenweisen Wiedereingliederung kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.
Kurzfassung:
Die beklagte Rentenversicherung gewährte der Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Im Anschluss an diese erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung der zunächst arbeitsunfähigen Klägerin. Während der stufenweisen Wiedereingliederung zahlte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld. Später beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnort zur Arbeit während der stufenweisen Wiedereingliederung. Sie begründete ihren Antrag damit, dass es ihr aufgrund des gering bemessenen Übergangsgeldes nicht möglich sei, die täglichen Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz selbst zu finanzieren. Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, dass es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handele und die Fahrtkosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser stehen würden. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handele und die Fahrtkosten daher nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation stünden.
Das SG Kassel hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handele. Folglich entstehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach den §§ 44, 53 SGB IX. Denn ein solcher komme immer nur als ergänzende Leistung zu der Hauptleistung medizinische (oder berufliche) Rehabilitation in Betracht. Soweit die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld gewährt habe, folge diese Leistung unmittelbar aus § 51 Abs. 5 SGB IX.