Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2015 hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Er ist rechtswidrig.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches ergibt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Erstattung von Fahrkosten gegen die Beklagte aus den Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB IX).
Gemäß
§§ 44 Abs. 1 Nr. 5,
53 Abs. 4 SGB IX besteht ein Anspruch auf Reisekosten als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Zu den Reisekosten zählen die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten (§ 53
Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Bei Benutzung eines eigenen Pkw wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 53
Abs. 4 Satz 1
SGB IX i.V.m. § 5
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes).
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.
Hierfür spricht die systematische Stellung der Vorschrift des
§ 28 SGB IX, in der die stufenweise Wiedereingliederung für alle Leistungsträger einheitlich geregelt ist im Kapitel "medizinische Rehabilitation."
Diese Auffassung hat auch das
BSG in mehreren Entscheidungen vertreten (Urteil vom 29. Januar 2008;
B 5a/5 R 26/07 R, Urteil vom 20. Oktober 2009,
B 5 R 44/08 R). In der letztgenannten Entscheidung weist der Senat ausdrücklich darauf hin, das gesamte Kapitel 4 des
SGB IX, das die
§§ 26 bis
32 umfasst, den Titel führt "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und damit auch diejenigen Leistungen als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ausweist, die außerhalb des § 26
Abs. 2
SGB IX aufgeführt sind.
Dem entspreche, dass in
§ 30 und
§ 31 SGB IX medizinische Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 26
Abs. 2
SGB IX näher geregelt werden. Der systematische Zusammenhang des § 28 mit diesen Vorschriften indiziere ebenfalls, dass auch die von ihm geregelte Maßnahme eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darstelle.
Das
SGB V enthält keine von den §§ 26 ff
SGB IX abweichenden Vorschriften. Zwar findet sich in
§ 74 SGB V eine Regelung zur stufenweisen Wiedereingliederung, diese Regelung ist jedoch systematisch nicht in den Vorschriften über das Leistungsrecht angesiedelt, sondern im 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" und enthält in erster Linie Bestimmungen über den Inhalt der im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erforderlichen speziellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der damit zusammenhängenden Befugnisse und Pflichten der beteiligten Institutionen und Personen. Bezüglich des Leistungsinhalts sind allein die Vorschriften des
SGB IX maßgeblich.
Da somit die von der Klägerin durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung eine Leistung der medizinischen Rehabilitation darstellt, hat sie auch einen Anspruch auf Reisekosten als ergänzende Leistungen, denn die Vorschriften der §§ 44
Abs. 1
Nr. 5, 53
Abs. 4
SGB IX differenzieren nicht bezüglich der Art der durchgeführten Maßnahme.
In Anwendung des Bundesreisekostengesetzes hat die Klägerin danach Anspruch auf Fahrtkosten in Höhe von 1369, 60 Euro (214
km tägliche Fahrstrecke x 0,20 Euro x 32 Tage).
Der Klage ist deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
Abs. 1
SGG.