Die Stufenweise Wiedereingliederung im BEM
Zusammenfassung

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Stufen-weise Wieder-Eingliederung

Manchmal ist ein Mitarbeiter von einer Firma lange krank.

Dann kann das Betriebliche Eingliederungs-Management helfen.

Die Abkürzung dafür heißt: BEM.

Das BEM soll den Mitarbeiter unterstützen.

Damit er wieder gut an seinem alten Arbeits-Platz arbeiten kann.

 

Die Stufen-weise Wieder-Eingliederung ist eine Maßnahme beim BEM-Verfahren.

Sie wird beim BEM-Verfahren am häufigsten angewendet.

Sie wird auch als Hamburger Modell bezeichnet.

 

Bei der Stufen-weisen Wieder-Eingliederung kehren die Beschäftigten

nach einer längeren Krankheit schritt-weise an ihren Arbeits-Platz zurück.

Die Arbeits-Zeit und die Arbeits-Belastung werden zunächst reduziert

Und anschließend langsam wieder gesteigert.

Zum Beispiel:

  • Im 1. Monat muss der Mitarbeiter nur 2 Stunden am Tag arbeiten
  • Im 2. Monat muss der Mitarbeiter 4 Stunden am Tag arbeiten
  • Im 3. Monat muss der Mitarbeiter 6 Stunden am Tag arbeiten
  • Im 4. Monat muss der Mitarbeiter 8 Stunden am Tag arbeiten

Der behandelnde Arzt und die Firma erstellen den Stufen-Plan.

Der Beschäftigte muss sich erst wieder an die Arbeit gewöhnen.

 

Beschäftigte mit einer Schwer-Behinderung haben das Recht

auf eine Stufen-weise Wieder-Eingliederung.

Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch: „Hamburger Modell“) soll es länger erkrankten Beschäftigten ermöglichen, schonend wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und dem Unternehmen.

Das Hamburger Modell ist die Maßnahme, die am häufigsten im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) genutzt wird, um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, wenn die erkrankten Beschäftigten und ihre Unternehmen damit einverstanden sind. Nach Abschluss der letzten Stufe der Wiedereingliederung sollten die Beschäftigten wieder voll einsatzfähig an ihrem alten Arbeitsplatz sein.

Vergleich der Instrumente BEM — Stufenweise Wiedereingliederung

Diese Tabelle vergleicht Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) mit Stufenweiser Wiedereingliederung (StW)

Instrument Betriebliches EingliederungsManagement (BEM) Stufenweise Wiedereingliederung (StW)
Zielsetzung Prävention oder betriebliche Rehabilitation Betriebliche Rehabilitation (Rückkehr an den alten Arbeitsplatz)
Arbeitsunfähigkeit Die Beschäftigten sind nicht zwingend krankgeschrieben. Die Beschäftigten sind immer krankgeschrieben.
Maßnahmenplan Das BEM-Team vereinbart eine oder mehrere Maßnahmen. Die Ärztin oder der Arzt erstellt den Stufenplan.
Arbeitsplatz Das BEM kann am bisherigem, am angepassten oder an einem anderen Arbeitsplatz stattfinden. Die Stufenweise Wiedereingliederung findet am bisherigen Arbeitsplatz statt.
Pflicht Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, ein BEM anzubieten. In besonderen Fällen dürfen Arbeitgebende die StW aus Gründen der Unzumutbarkeit ablehnen.
Mitwirkungsrecht Die betriebliche Interessenvertretung hat bestimmte Informations- und Mitwirkungsrechte. Die betriebliche Interessenvertretung hat keinerlei Mitwirkungsrechte.
Sonstiges   Die Stufenweise Wiedereingliederung kann eine Maßnahme im Rahmen des BEM sein.

Gibt es ein Recht auf Stufenweise Wiedereingliederung?

Eine Stufenweise Wiedereingliederung kann nur mit Zustimmung der Arbeitgebenden stattfinden. Die neuere Rechtsprechung empfiehlt Unternehmen, die (ärztlich empfohlene) Stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten möglichst zu unterstützen – insbesondere dann, wenn sich diese als Maßnahme im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anbietet. Verweigern Arbeitgebende ihre Zustimmung, kann es sein, dass Beschäftigte Schadensersatzansprüche anmelden (siehe > LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2011 – Aktenzeichen 8 Sa 726/11).

Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung haben einen Rechtsanspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung!

Abgesehen davon können Unternehmen auch verpflichtet sein, ihren schwerbehinderten Beschäftigten die „behinderungsgerechte (Weiter-)Beschäftigung“ zu ermöglichen (Rechtsprechung dazu siehe unten > Anspruch auf Weiterbeschäftigung).

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