Wer ist am BEM-Verfahren beteiligt?
Zusammenfassung
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Welche Personen machen beim BEM-Verfahren mit?
BEM ist die Abkürzung für Betriebliches Eingliederungs-Management.
In kleinen Firmen kümmert sich oft eine Person
aus der Personal-Abteilung um das BEM.
Diese Person redet dann mit dem Mitarbeiter.
Vielleicht kann noch jemand helfen,
dem der Mitarbeiter vertraut.
Das ist eine Vertrauens-Person.
Firmen können für das BEM auch fremde Fach-Leute einladen.
Große Firmen können eine BEM-Gruppe gründen.
Die BEM-Gruppe kann das BEM planen und durch-führen.
Jede Firma muss für sich überlegen:
Wie viele Personen sollen in der BEM-Gruppe sein?
Wer soll in der BEM-Gruppe sein?
Diese Personen sollen in der BEM-Gruppe sein:
- Der Chef von der Firma oder eine Vertretung für den Chef
- Eine Person vom Betriebs-Rat oder vom Personal-Rat.
- Eine Person von der Schwer-Behinderten-Vertretung.
Diese Personen können in der BEM-Gruppe sein:
- Ein Betriebs-Arzt
- Eine Fach-Kraft für Arbeits-Sicherheit
- Oder ein Experte für Mitarbeiter, die lange Zeit nicht arbeiten konnten. So ein Experte heißt: Disability-Manager.
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Fach-Kraft für Arbeits-Sicherheit
Eine Fach-Kraft für Arbeits-Sicherheit berät die Chefs von der Firma
zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Eine Fach-Kraft für Arbeits-Sicherheit gibt den Mitarbeitern Infos
über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Sie prüft, ob es Gefahren in der Firma gibt
Und was man gegen die Gefahren machen kann.
Sie arbeitet zusammen mit anderen Fach-Kräften.
Zum Beispiel:
- mit dem Betriebs-Rat
- Oder mit dem Betriebs-Arzt
Zwingend sind nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die BEM-berechtigte Person am BEM-Verfahren beteiligt. Sofern vorhanden, schaltet das Unternehmen möglichst frühzeitig die zuständige Arbeitnehmendenvertretung (Betriebsrat/Personalrat oder Schwerbehindertengertretung) ein.
Was finden Sie auf dieser Seite?
- Die Rolle der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers
- Die Rolle der BEM-Beauftragten / der BEM-Verantwortlichen
- Die Rolle der BEM-Berechtigten
- Die Rolle von Betriebsrat / Personalrat, Schwerbehindertenvertretung
- Die Rolle des betriebsärztlichen Dienstes und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Die Rolle des BEM-Teams
- Die Rolle der Rehabilitationsträger / Integrationsämter, Inklusionsämter
- Tipp für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Je nach Einzelfall und Größe des Unternehmens werden weitere Personen und Stellen beteiligt – in einigen Fällen sogar im Rahmen eines größeren BEM-Teams.
Kommen Leistungen zur Teilhabe in Frage, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder erneuter Erkrankung vorzubeugen, sind auch die Rehabilitationsträger oder – im Falle von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten – das Integrations-/Inklusionsamt beteiligt. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Handlungsspielräume der möglicherweise beteiligten Akteurinnen und Akteure im BEM.
Rollen und Aufgaben der beteiligten Personen und Stellen
Die Pflicht zum BEM gilt sowohl für Groß- und Mittelbetriebe als auch für Klein- und Kleinstbetriebe. In kleineren Unternehmen (ohne etabliertes Gesundheitsmanagement oder ähnliche Strukturen) bietet es sich an, frühzeitig externe Stellen in den BEM-Prozess einzubinden. Damit das BEM gut und vernetzt funktionieren kann, hilft es, die Zuständigkeiten im BEM allen Beteiligten möglichst klar zuzuordnen und zu vermitteln.
Die Rolle der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers
Arbeitgebende stehen in der alleinigen Verantwortung für den BEM-Klärungs- und Steuerungsprozess. Sie können diese Aufgabe allerdings an jemanden delegieren – an sogenannte BEM-Beauftragte beziehungsweise BEM-Verantwortliche.
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber (oder die mit dem BEM beauftragte Person)
- stellt sicher, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten von sechs Wochen und mehr in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig erfasst und ausgewertet werden,
- prüft, wann die Voraussetzungen für BEM erreicht sind,
- macht das BEM-Angebot – das heißt, stellt den Erstkontakt zur BEM-berechtigten Person her, um über Voraussetzungen, Ziele und Ablauf des BEM sowie über Art und Umfang der zu erhebenden Daten zu informieren und
- klärt mit der BEM-berechtigten Person, ob sie das BEM-Angebot annimmt.
Die Rolle der BEM-Beauftragten / BEM-Verantwortlichen
In der Praxis ist es üblich, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine im Betrieb anerkannte Person (eher selten eine externe Fachkraft) mit der konkreten Durchführung des BEM beauftragt (zum Beispiel die oder den direkten Vorgesetzten der BEM-berechtigten Person oder eine Vertreter/in der Personalabteilung). Die oder der BEM-Verantwortliche* kümmert sich im Auftrag des Unternehmens um den BEM-Prozess. Die oder der BEM-Verantwortliche kann das BEM alleine managen oder Teil eines größeren BEM-Teams sein.
Die BEM-Beauftragten* oder BEM-Verantwortlichen*
- fungieren als zentrale Ansprechstelle,
- kennen sich in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen aus,
- unterstützen die BEM-berechtigte Person bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz,
- steuern den Einzelfall vom BEM-Gespräch bis hin zum Abschluss des Prozesses,
- sorgen für die Vernetzung aller inner- und außerbetrieblichen Beteiligten,
- etablieren das BEM im Unternehmen (durch Lösungen sowohl für den Einzelfall als auch für das standardisierte BEM-Verfahren).
*Andere Bezeichnungen für die Person, die das BEM steuert, sind: BEM-Lotsin/BEM-Lotse, BEM-Berater/in, BEM-Ansprechpartner/in, BEM-Fallmanager/in, BEM-Koordinator/in oder Disability Manager/in.
Hinweis:
Auch, wenn Arbeitgebende das BEM-Verfahren delegieren, bleiben sie insgesamt für den Prozess verantwortlich.
Die Rolle der BEM-Berechtigten
Die BEM-berechtigte Person steht im Mittelpunkt aller Aktivitäten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Alle Beschäftigten sollten wissen,
- dass ihnen ein BEM angeboten werden muss, wenn sie in den letzten 12 Monaten insgesamt 6 Wochen oder länger krank waren,
- dass die Teilnahme am BEM freiwillig ist und sie den BEM-Prozess jederzeit abbrechen können,
- ob das eigene Unternehmen oder die eigene Dienststelle BEM bereits eingeführt hat – und wenn ja – wie der BEM-Prozess in der Regel abläuft,
- an wen sie sich im Bedarfsfall wenden können (insbesondere, wenn das Unternehmen nicht von selbst auf sie zukommt),
- dass sie bei Einwilligung in das BEM möglichst engagiert am BEM mitwirken sollten, damit das BEM erfolgreich umgesetzt werden kann.
Welche Konsequenzen hat es, wenn Beschäftigte das BEM ablehnen?
Lehnt die BEM-berechtigte Person das BEM ab, sollte dies keine unmittelbaren negativen Auswirkungen haben. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Allerdings können sich mittelbare Folgen ergeben: Im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens können sich die BEM-berechtigten Beschäftigten dann nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt wurde oder das Unternehmen nicht versucht hätte, den Arbeitsplatz behinderungsgerecht anzupassen.
Das Recht der BEM-Berechtigten auf Benennung einer Vertrauensperson
Seit Inkrafttreten einer Änderung in § 167 SGB IX durch das Teilhabestärkungsgesetz im Juni 2021 wird den BEM-Berechtigten ausdrücklich das Recht eingeräumt, eine Vertrauensperson der eigenen Wahl zu den Gesprächen im BEM hinzuziehen, beispielsweise ein Mitglied des Betriebsrates oder der Schwerbehindertenvertretung.
Die Rolle von Betriebsrat / Personalrat, Schwerbehindertenvertretung
Die Beteiligung der zuständigen Arbeitnehmendenvertretung (Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung) am BEM ist gesetzlich vorgesehen – sofern eine solche vorhanden ist. Nur die BEM-berechtigte Person selbst kann die Beteiligung der Arbeitnehmendenvertretung am BEM ablehnen.
Rechte der Arbeitnehmendenvertretung im BEM:
Die zuständige Interessenvertretung unterstützt die BEM-Berechtigten insgesamt im Rahmen ihrer Aufgaben laut Betriebsverfassungs-/Personalvertretungs- oder Schwerbehindertenrecht. Beispielsweise, indem sie Beschäftigten frühzeitig dabei hilft, die Schwerbehinderteneigenschaft feststellen zu lassen oder eine Gleichstellung zu beantragen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie besondere Rechte wahrnehmen:
- Informationsrecht: Die zuständige Interessenvertretung hat das Recht auf eine quartalsweise erstellte Liste mit den Namen der Beschäftigten, die in den zurückliegenden 12 Monaten sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig waren und auf Informierung darüber, dass ein BEM-Angebot unterbreitet wurde.
- Initiativrecht: Die zuständige Interessenvertretung darf von sich aus ein BEM anfordern beziehungsweise die Klärung verlangen.
- „Wächterfunktion“: Die zuständige Interessenvertretung wacht darüber, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zum BEM nachkommt.
- Mitwirkungsrecht: Wenn die BEM-berechtigte Person dies wünscht, darf die zuständige Interessenvertretung am BEM mitwirken – beispielsweise in Gesprächen im Rahmen des BEM. Sie kann auch eigene Vorschläge zur Unterstützung in den BEM-Prozess einbringen.
- Mitbestimmungsrecht: Die zuständige Interessenvertretung hat das Recht, eine BEM-Vereinbarung, das heißt eine Betriebsvereinbarung beziehungsweise Dienstvereinbarung zum BEM zu fordern.
Hinweis:
Das Angebot eines BEM ist aber auch dann zu unterbreiten, wenn keine Arbeitnehmendenvertretung vorhanden ist.
Die Rolle des betriebsärztlichen Dienstes und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen Betriebe beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit einschließlich der ergonomischen sowie technisch-organisatorischen Gestaltung der Arbeit. Laut Präventionsvorschrift werden sie „soweit erforderlich“ zum BEM hinzugezogen (§ 167 Absatz 2 SGB IX). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie im besten Fall eng zusammen und ergänzen sich.
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt im BEM-Verfahren
- erkennt frühzeitig Rehabilitationsbedarfe,
- untersucht und berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- erstellt Anforderungs- und Leistungsprofile sowie Belastungsanalysen,
- begeht Arbeitsplätze und erstellt Gefährdungsbeurteilungen,
- erstellt Wiedereingliederungspläne,
- kooperiert mit Haus- und Fachärztinnen und -ärzten, Rehabilitationsträgern, Integrations-/Inklusionsämtern und -fachdiensten,
- unterstützt bei der Beschaffung von technischen Hilfsmitteln, der Organisation einer Arbeitsassistenz oder bei der Anpassung des Arbeitsplatzes.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt im BEM-Verfahren dabei,
- Arbeitsverfahren auszuwählen und zu erproben,
- eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen,
- Einrichtungen am Arbeitsplatz anzupassen und ergonomisch damit umzugehen (zum Beispiel, um gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten eine bestimmte Tätigkeit zu ermöglichen beziehungsweise bestimmte Belastungen zu vermeiden),
- Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch zu prüfen,
- Arbeitsstätten zu begehen,
- den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz insgesamt zu verbessern.
Die Rolle des BEM-Teams
Die Bildung eines Inklusions- oder BEM-Teams ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, da das BEM jedoch als „koordinierter Suchprozess“ mit unterschiedlichen Beteiligten gedacht ist, empfiehlt es sich – wenn möglich – ein solches einzurichten. Voraussetzung ist, dass die BEM-berechtigte Person damit einverstanden ist. Das BEM-Team steuert und koordiniert den gesamten BEM-Prozess – und setzt die verabredeten Maßnahmen möglichst schnell und unbürokratisch um.
Mögliche Zusammensetzung des BEM-Teams:
- Im Kern: Arbeitgeberin/Arbeitgeber (oder die/der BEM-Beauftragte) und Arbeitnehmendenvertretung (Betriebs-/Personalrat, Schwerbehindertenvertretung)
- Erweitert: Betriebsärztlicher Dienst und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gesundheitsmanagement/Disability Management, Sozialberatung
- Externe Fachleute: Hausärztin/Hausarzt, Fachärztin/Facharzt, überbetriebliche/r Betriebsärztin/Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sozialversicherungsträger/Rehabilitationsträger, Integrations-/Inklusionsamt, Integrationsfachdienst, betriebsnahe Dienstleistende
Hinweis:
- Insbesondere in größeren Unternehmen kann ein BEM-Team gegebenenfalls aus den bereits vorhandenen Strukturen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) hervorgehen und/oder diese für das BEM nutzen.
- In Klein(st)- und mittleren Unternehmen ohne betriebliches Gesundheitsmanagement, BEM-Team oder Arbeitnehmendenvertretung genügt die Ernennung einer BEM-verantwortlichen Person und ggf. die Unterstützung durch extern beauftragte Fachleute. Diese beraten, fördern, coachen am Arbeitsplatz oder zeigen Maßnahmen zur Rehabilitation und Qualifizierung auf.
Die Rolle der Rehabilitationsträger / Integrationsämter, Inklusionsämter
Die Rehabilitationsträger und (im Falle von Beschäftigten mit anerkannter Schwerbehinderung) die Integrations-/Inklusionsämter
- sind eine erste Anlaufstelle für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte,
- bieten Beratung und Unterstützung bei der Einführung eines BEM,
- unterstützen Unternehmen wie auch die Beschäftigten ggf. durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- klären den Rehabilitationsbedarf und die Zuständigkeiten im Einzelfall,
- können Betriebe für erfolgreich eingeführte BEM-Strukturen mit Prämien oder Beitragsnachlässen auszeichnen.
Tipp für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Externe Fachleute einbinden!
Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ohne ein betriebliches Gesundheitsmanagement, BEM-Team oder Arbeitnehmendenvertretung ist es hilfreich, wenn externe Stellen am BEM mitwirken. Sie beraten, fördern, coachen am Arbeitsplatz oder zeigen Maßnahmen zur Rehabilitation und Qualifizierung auf.
Auf unserer Seite „Wer hilft, das Betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen?″ erfahren Sie, welche Dienstleistenden dafür in Frage kommen und wie diese helfen können.