GdB-abhängige Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben
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Nachteils-Ausgleiche im Arbeits-Leben
Menschen mit Behinderungen können viele Dinge nicht so gut
wie Menschen ohne Behinderungen.
Sie können zum Beispiel nicht jede Arbeit machen, die sie wollen.
Und haben deshalb viel weniger Arbeits-Möglichkeiten.
Man sagt auch: Sie haben Nachteile.
Oder: Sie sind benachteiligt.
Deshalb gibt es für Menschen mit Behinderungen
bei der Arbeit besondere Angebote und Hilfen.
Zum Beispiel:
- Hilfen am Arbeits-Platz.
- Oder mehr Urlaub.
Diese Angebote und Hilfen nennt man auch: Nachteils-Ausgleiche.
Für viele der Nachteils-Ausgleiche muss man nachweisen,
dass man eine Behinderung hat.
Welche Nachteils-Ausgleiche man bekommt,
hängt von dem Grad der Behinderung ab.
Die Abkürzung dafür ist GdB.
Der niedrigste GdB ist 20, der höchste GdB 100.
Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB ab 30
haben eine anerkannte Behinderung.
Menschen mit Beeinträchtigung und einem GdB zwischen 50 bis 100
haben eine anerkannte Schwer-Behinderung.
Menschen mit einem GdB von 30 und 40
sind nicht schwer-behindert.
Sie können aber einen Antrag auf Gleich-Stellung stellen.
Dann können Sie bei der Arbeit die gleichen Rechte
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung bekommen.
Auf dieser Seite finden Sie eine Tabelle.
Sie sehen hier welche Nachteils-Ausgleiche
- Menschen mit einer Schwer-Behinderung
- Menschen mit einer Gleich-Stellung
- Und ihre Arbeit-Geber
bekommen.
Hier werden schwere Wörter erklärt:
Gleich-Stellung
Menschen mit einer Schwer-Behinderung
haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.
Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40
finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.
Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.
In dem Antrag steht:
Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.
Das bedeutet:
Sie können die gleichen Hilfen bekommen
wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.
So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Für Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen und ihre Unternehmen gelten im Arbeitsleben eine Reihe von Sonderrechten (Vorteile), um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. So beispielsweise bei der Bewerbung, Ausbildung, im laufenden Arbeitsverhältnis und bei Kündigung. Einige davon greifen allerdings erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, das heißt, ab einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung.
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Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht. Er wird in Zehnerschritten angegeben in Werten zwischen 20 und 100 und ist ein Maß dafür, wie schwer sich Erkrankungen oder Behinderungen auf die Teilhabe auswirken.
Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, gelten als schwerbehindert.
Mit einem GdB von 30 bis 40 ist es in bestimmten Fällen möglich, bei der Agentur für Arbeit die rechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen.
Die wichtigsten GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben
Vergleich für schwerbehinderte (sb) und gleichgestellte (gl) Menschen sowie Arbeitgebende (AG)
Leistung | sb | gl | AG |
---|---|---|---|
Finanzielle Leistungen / Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | Ja✔ | Ja✔ | Ja✔ |
Betreuung durch spezielle Fachdienste | Ja✔ | Ja✔ | Ja✔ |
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung | Ja✔ | Ja✔ | Ja✔ |
Lohnkostenzuschüsse | Ja✔ | Ja✔ | Ja✔ |
Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze | Ja✔ | Ja✔ | Ja✔ |
Besonderer Kündigungsschutz | Ja✔ | Ja✔ | Nein |
Freistellung von Mehrarbeit | Ja✔ | Ja✔ | Nein |
Kraftfahrzeughilfe für den Arbeitsweg | Ja✔ | Ja✔ | Nein |
Teilnahme an der Wahl der SBV | Ja✔ | Ja✔ | Nein |
Zusatzurlaub | Ja✔ | Nein | Nein |
Schwerbehindertenausweis & Merkzeichen | Ja✔ | Nein | Nein |
Unentgeltliche Beförderung mit Bus & Bahn | Ja✔ | Nein | Nein |
Vorgezogene Altersrente | Ja✔ | Nein | Nein |
Gut zu wissen
Der Grad der Behinderung (GdB) sagt nichts aus über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf. Ein GdB von 50 bedeutet also nicht, dass Beschäftigte nur noch zur Hälfte leistungsfähig sind und nicht in der Lage sind, den Arbeitsplatz vollwertig auszufüllen.