Zielgruppe:
- wesentlich behinderte Menschen nach § 155 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX),
- seelisch wesentlich behinderte Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie
- im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit auch schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58
SGB IX haben.
Kurzbeschreibung:
Das Förderprogramm „Arbeit Inklusiv – Teil 1 und 2 (Budget für Arbeit)" bietet Unternehmen nachhaltige finanzielle Unterstützung, wenn sie Menschen mit einer wesentlichen Behinderung neu einstellen. Einschränkungen der Arbeitsleistung werden der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber mit einer kombinierten Förderung des
KVJS-Integrationsamtes und den Trägern der Eingliederungshilfe, den Trägern der Rehabilitation und den Trägern der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen ausgeglichen. Eine Förderzusage über fünf Jahre gibt den Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgebern Planungssicherheit. Bei dem Förderprogramm können auch bestehende Arbeitsverhältnisse gefördert werden.
Das Förderprogramm hatte zunächst eine Laufzeit vom 1. Juni 2012 bis Ende 2017. In diesem Zeitraum konnten mehr als 4.000 sozialversicherungspflichtige „inklusive" Arbeitsverhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt für die Zielgruppe erreicht und nachhaltig gesichert werden. Neu im Förderprogramm sind seit Januar 2018 die Regelungen zum so genannten „Budget für Arbeit". Mit ihnen wird den gesetzlichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz Rechnung getragen. Das Budget für Arbeit bietet Menschen mit Behinderungen, die berechtigt sind, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten, eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch für diesen Personenkreis gibt es eine kombinierte Förderleistung. Das "Budget für Arbeit" wurde in das Förderprogramm Arbeit Inklusiv als Teil 2 integriert.
Im Jahr 2022 wurde das Förderprogramm entfristet
Antragsteller/Antragstellerin:
Die Beantragung erfolgt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber.
Förderumfang:
Unternehmen in Baden-Württemberg, die für die Zielgruppe geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, können über einen insgesamt fünfjährigen Bewilligungszeitraum
- ergänzende Lohnkostenzuschüsse sowie
- Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27
SchwbAVerhalten.
Umfang der Leistungen:
Ergänzende Lohnkostenzuschüsse:
Die Förderung erfolgt nicht pauschal, sie orientiert sich am vom Integrationsfachdient (
IFD) festgestellten Förderbedarf und gestaltet sich im Einzelnen wie folgt:
1. In den ersten 36 Beschäftigungsmonaten beträgt die maximale Förderhöhe für ergänzende Lohnkostenzuschüsse durch das
KVJS-Integrationsamt
- bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen bis zu maximal 70 Prozent und
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu maximal 60 Prozent
der Bruttoaufwendungen des Unternehmens (Arbeitnehmerbruttoentgelt zuzüglich 20 Prozent für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung).
2. Ab dem 37. Beschäftigungsmonat fördert das Integrationsamt maximal 40 Prozent der Bruttoaufwendungen des Unternehmens.
3. Der ergänzende Lohnkostenzuschuss des Trägers der Eingliederungshilfe setzt ab dem 37. Beschäftigungsmonat ein. Er beträgt in der Regel bis zu 30 Prozent der Bruttoaufwendungen des Unternehmens. Er ergänzt die vorrangige Förderung des Integrationsamtes jedoch nur bis zur Deckung des tatsächlichen Förderbedarfs.
Budget für Arbeit:
Das
KVJS-Integrationsamt stockt die Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe auf bis zu 70 Prozent des Arbeitsgeberbruttolohnes auf.
Darüber hinaus wird den Arbeitgeberinnen beziehungsweise den Arbeitgebern vom Integrationsamt zugesichert, dass sie über die gesamte Beschäftigungsdauer durch die Integrationsfachdienste unterstützt werden können.
Hinweise:
Unternehmen, die Interesse an dem Förderprogramm haben, wenden Sich an die örtlichen Integrationsfachdienste.
Die Förderung muss vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Integrationsfachdienst beantragt werden.
Rechtliche Voraussetzungen:
Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz beziehungsweise Dienststelle in Baden-Württemberg, die schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die Förderung ergänzt vorrangige gesetzliche Leistungen zur Förderung von schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Es muss sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden (in Inklusionsunternehmen mindestens 12 Wochenstunden) handeln.
Darüber hinaus gelten weitere spezifische Vorgaben.
Kontakt:
Integrationsfachdienste in Baden-Württemberg
Externe Links:
Ausführliche Infos beim KVJS – Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg