Eigendarstellung / Auszug:
Das Integrationsamt hat als wesentliche Aufgabe die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (§ 185 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), die entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden soll. Das Integrationsamt ist gleichermaßen Ansprechpartner für behinderte Menschen wie auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, betriebliche Arbeitnehmervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen sowie betriebliche Integrationsteams.
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 185 SGB IX:
- die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
- den Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen
- den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
- die Förderung von Inklusionsbetrieben
- die Initiative zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
- die Integrationsfachdienste
- der Landespreis für beispielhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- die Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für das betriebliche Integrationsteam
- der Widerspruchsausschuss
Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der beruflichen Rehabilitationsträger dar. Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Daher sind bei der Zuständigkeitsklärung spezifische Regelungen zu beachten (§ 185 Abs. 7 SGB IX).
Die Aufgaben des Integrationsamtes werden sowohl vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung direkt, als auch von dessen Dienstorten im Bereich des Integrationsamtes wahrgenommen.
Weiterführende Informationen
Hinweis:
Angaben: Homepage Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
BIH, Februar 2023
Die aktuellen Adressen aller Integrationsämter finden Sie auch auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (
BIH)
https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/
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