1. Werden Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt, muss der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob er zuständig ist.
2. Stellt er fest, dass er insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich weiter und unterrichtet hierrüber den Antragsteller oder die Antragstellerin.
3. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, wird der Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festgestellt und die notwendigen Leistungen erbracht.
4. Wird der Antrag weitergeleitet gelten für den "neuen" Rehabilitationsträger ebenfalls die Fristen.
5. Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag auch Leistungen enthält für die er nicht zuständig ist, leitet er dies an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter und unterrichtet auch hierrüber den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Weitere Informationen zum standardisierten Verfahren finden Sie im Lexikonartikel Teilhabeplan