Leistungsträger
Zusammenfassung

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Leistungs-Träger

Viele Menschen mit Behinderungen haben Probleme

  • einen Ausbildung-Platz
  • Oder einen Arbeits-Platz

zu bekommen.

Deswegen bekommen sie viel Unterstützung.

Sie können Leistungen für die berufliche Rehabilitation bekommen.

Das sind Leistungen für die Teilhabe am Arbeits-Leben

Zum Beispiel:

  • für die Ausbildung für einen Beruf
  • Oder für Hilfs-Mittel am Arbeits-Platz

 

Leistungen für die Teilhabe am Arbeits-Leben

bezahlen verschiedene Ämter.

Diese Ämter heißen: Rehabilitations-Träger

Man sagt kurz: Reha-Träger

In Deutschland gibt es 7 Reha-Träger.

Jeder Reha-Träger hat eine bestimmte Aufgabe.

Die Reha-Träger arbeiten zusammen.

Damit Menschen die Hilfe bekommen, die sie brauchen.

 

Diese 7 Reha-Träger bezahlen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben:

  • Bundes-Agentur für Arbeit
  • Gesetzliche Kranken-Versicherung
  • Gesetzliche Renten-Versicherung
  • Gesetzliche Unfall-Versicherung
  • Träger der Kriegs-Opfer-Versorgung
  • Träger der öffentlichen Jugend-Hilfe
  • Träger der Eingliederungs-Hilfe

 

Sie müssen meistens einen Antrag stellen für die Leistungen.

Sie müssen nicht wissen, wer die Leistung bezahlen muss.

Sie reichen den Antrag bei einem Reha-Träger ein.

Die Reha-Träger einigen sich dann unter sich,

wer zuständig ist.

 

Die Reha-Träger arbeiten auch mit dem Integrations-Amt zusammen.

Das Integrations-Amt hilft Menschen mit Schwer-Behinderung

Und ihren Arbeit-Gebern.

Die Hilfe vom Integrations-Amt heißt:

Begleitende Hilfe im Arbeits-Leben

Durch die begleitende Hilfe sollen Menschen mit Schwer-Behinderungen

  • eine Arbeit in einem Betrieb bekommen
  • Oder ihren Arbeits-Platz behalten können.

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen

über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle.
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren. 

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt.
  • Wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann.

 

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben

Das sind zum Beispiel:

  • Hilfs-Mittel am Arbeits-Platz
  • Eine Assistenz für die Arbeit. Eine Assistenz hilft einem bei der Arbeit.
  • Leistungen damit ein neuer Beruf erlernt werden kann.

Zum Bespiel:

  • Nach einer Krankheit
  • Oder nach einem Unfall

 

Rehabilitation

Die Abkürzung heißt: Reha

Alle Menschen sollen die Hilfe bekommen,

die notwendig ist:

  • Damit eine Behinderung gar nicht erst entsteht
  • Oder nicht so schlimm wird
  • Oder wieder weg-geht

 

Für Leistungen zur beruflichen Teilhabe können unterschiedliche Rehabilitationsträger sowie die Integrations-/​Inklusionsämter zuständig sein. Verschiedene Regelungen helfen bei der Zuständigkeitsklärung der Leistungsträger untereinander und koordinieren das Verfahren.

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Faktoren für die Zuständigkeitsklärung

Für die Fragen der Zuständigkeit spielen viele Faktoren eine Rolle. Entscheidend sind zum Beispiel die Ursache der Behinderung, der Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ob die Leistung im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Menschen steht. Bei Leistungen, die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber erhalten, können auch Faktoren, die das Unternehmen betreffen, eine Rolle spielen  beispielsweise die Größe des Betriebs oder ob die Beschäftigungsquote erfüllt ist.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten von vielen Stellen Beratung zu Fragen rund um Fördermöglichkeiten, Leistungsvoraussetzungen und Zuständigkeiten bei der Antragstellung.
Praktische Hilfe für Unternehmen bei der Zuständigkeitsklärung und der Beantragung von Förderleistungen leisten vor allem die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA).

Nicht einer für alles

Die Rehabilitationsträger und die Integrations-/​Inklusionsämter haben jeweils unterschiedliche Aufträge und sind auf verschiedene Teilhabebereiche verpflichtet. Für Leistungen, die die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern sollen, ist kein einheitlicher Träger zuständig.

Rehabilitationsträger

Die Rehabilitationsträger sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Jeder von ihnen hat neben seinen sonstigen Aufgaben spezifische Zuständigkeiten im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe. Zu den Rehabilitationsträgern zählen

  • Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Eingliederungshilfe

Leistungen der Rehaträger zur beruflichen Teilhabe gehören rechtlich zur Leistungsart Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Integrationsämter/​Inklusionsämter

Die Integrations-/Inklusionsämter unterstützen als Behörde die Umsetzung von Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Dazu gehört auch die Gewährung von finanziellen Leistungen, die die Teilhabe am Arbeitsleben verbessern. In jedem Bundesland gibt es mindestens ein Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt. Die von ihnen erbrachten Leistungen zur beruflichen Teilhabe gehören rechtlich zur Leistungsart Begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Anhaltspunkte für Zuständigkeiten

  • Bei weniger als 15 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, bei Neueinstellungen oder zur Erlangung und Sicherung eines Ausbildungsplatzes ist überwiegend die Agentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zuständig.
  • Bei über 15 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha zur Sicherung des angestrebten Rehabilitationserfolgs ist die Rentenversicherung für LTA zuständig.
  • Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Arbeits- und Wegeunfällen oder Berufskrankheiten sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) zuständig.
  • Integrationsämter/​Inklusionsämter sind keine Rehabilitationsträger. Sie sind im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zuständig für Arbeitgebende und Beschäftigte, um Arbeitsplätze schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen zu sichern.

Rehabilitationsträger sind vorrangig Kostenträger vor dem Integrationsamt/​Inklusionsamt! Auf Leistungen der Rehabilitationsträger besteht für gesetzlich Versicherte ein Rechtsanspruch. Die Mittel stammen überwiegend aus den Sozialabgaben der Versicherten und Arbeitgebenden. Die Leistungen der Integrationsämter/​Inklusionsämter sind zum Teil Ermessensleistungen, abhängig von den im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe.

Zuständigkeiten schneller klären

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, soll der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob er für die Leistung zuständig ist (§ 14 SGB IX). Ist er nicht zuständig, soll er den Antrag dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Um besser zu klären, welcher Leistungsträger in Frage kommt, wurde diese „Zwei-Wochen-Regelung“ um die „Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern“ erweitert (§ 15 SGB IX).

Der Reha-Zuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bietet Fachkräften und Interessierten eine schnelle Orientierung im gegliederten Reha- und Teilhabesystem. Er navigiert anhand von konkreten Fragestellungen zum voraussichtlich zuständigen Täger für eine Reha- und Teilhabeleistung.

Teilhabeplanverfahren

Für alle Rehabilitationsträger ist ein Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben, wenn entweder verschiedene Leistungen eines Trägers oder aber verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind. Auf diese Weise sollen Leistungen koordiniert und „wie aus einer Hand“ gewährt werden können. Nachteile des gegliederten Systems der Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen sollen dadurch abgemildert werden.

Koordinierung der Leistungen

1. Werden Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt, muss der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob er zuständig ist.

2. Stellt er fest, dass er insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich weiter und unterrichtet hierüber die Antragstellerin oder den Antragsteller.

3. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, wird der Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festgestellt und die notwendigen Leistungen erbracht.

4. Wird der Antrag weitergeleitet gelten für den „neuen“ Rehabilitationsträger ebenfalls die Fristen.

5. Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag auch Leistungen enthält, für die er nicht zuständig ist, leitet er diese Information an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter und unterrichtet auch hierüber die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Die Integrations-/​Inklusionsämter sind an der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 SGB IX erbringen. Das zuständige Integrations-/​Inklusionsamt kann das Teilhabeplanverfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn beide dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.