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Gesetz
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV

Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
II. Leistungen an Arbeitgeber

SchwbAV § 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.06.2021

Referenznummer:

R/RSCHWBAV26b