Urteil
Auflagen im Bewilligungsbescheid an einen Arbeitgeber über die Zuwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe

Gericht:

VG Bremen 7. Kammer


Aktenzeichen:

7 K 454/03


Urteil vom:

18.03.2005


Grundlage:

Leitsätze:

1. Zur Rechtmäßigkeit von Auflagen in Bewilligungsbescheiden der Integrationsämter an Arbeitgeber, die diese verpflichten, den von der geförderten Maßnahme betroffenen schwerbehinderten Menschen noch mehrere Jahre nach Auszahlung der Mittel der Ausgleichsabgabe zu beschäftigen.

2. Zur rechtlichen Bindung des Integrationsamtes durch solche Auflagen bei der Entscheidung über eine Rückforderung der ausgezahlten Mittel im Falle der Nichterfüllung der Auflage durch den Arbeitgeber.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 06/2005

Aus den Gründen:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gewährten Zuschüssen.

Die Klägerin, eine in der Informationstechnologie tätige Firma, stellte zum 1.8.1999 den schwerbehinderten T. und zum 1.5. 2001 die schwerbehinderte C. ein. Auf Antrag der Klägerin gewährte die Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte (heute: Integrationsamt) der Beklagten diesbezüglich mit zwei Bescheiden vom 16.3.2000 und vom 23.4.2001 für die Schaffung bzw. Ausstattung von zwei behindertengerechten Arbeitsplätzen (Büro- und PC-Ausstattung, Schulungen) Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gem. § 11 Abs. 3 SchwbG (seit 1.7.2001: § 77 Abs. 5 SGB IX) i. V. m. § 15 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwabAV) als Zuschüsse in Höhe von insgesamt 28675 DM. Bestandteil beider Bescheide waren u. a. folgende "Bedingungen und Auflagen":

"4. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt unter der Auflage, dass das Beschäftigungsverhältnis mit diesem Schwerbehinderten mindestens 5 Jahre ab der Umsetzung auf dem neuen Arbeitsplatz zu dauern hat ( Bindungsfrist). Ein Wechsel innerhalb der Bindungsfrist ist möglich, wenn der Arbeitsplatz wieder mit einer/ einem Schwerbehinderten/Gleichgestellten besetzt würde.

5. Scheidet der Schwerbehinderte innerhalb der Bindungsfrist aus dieser Firma aus, so sind Sie verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle eine/n andere/n Schwerbehinderte/n oder Gleichgestellte/n auf dem Arbeitsplatz zu beschäftigen. Anderenfalls ist der Zuschuss zeitanteilig nach entsprechenden Bruchteilen für die Zeit der Bindungsfrist zurückzuzahlen, in der ein Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter auf diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt wurde.

7. Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn ... Bedingungen oder Auflagen dieses Bewilligungsbescheids nicht erfüllt werden."

Das Beschäftigungsverhältnis mit C. endete am 30.6.2001 aufgrund einer Kündigung der Arbeitnehmerin, das mit T. am 30.6. 2002 nach betriebsbedingt erfolgter Kündigung. Beide Stellen wurden nicht wieder besetzt.

Mit Bescheid vom 22.7.2002 hob das Integrationsamt die o. g. Bescheide teilweise auf und forderte die Klägerin zeitanteilig zur Rückzahlung der gewährten Zuschüsse in Höhe von 9926,86 Euro auf. Dieser Betrag errechnete sich ausweislich eines Behördenvermerks vom 22.7.2002 aus den nach Ablauf der Beschäftigungsverhältnisse zur Vollendung des Fünf-Jahres-Zeitraums verbleibende 25 bzw. 46 Monate, für die anteilig der Zuschussbetrag zurückgefordert wurde.

Den gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruch, im Rahmen dessen das Integrationsamt der Klägerin die Berechnung der zurückgeforderten Summe im Einzelnen aufschlüsselte, wies der Widerspruchsauschuss beim Integrationsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es, die Auflagen in Ziffer 3 und 7 der Bewilligungsbescheide seien Bestandteil dieser Bescheide und regelten klar die Verfahrensweise bei Nichteinhaltung der Auflagen. Eine andere Entscheidung als die verfügte Rückforderung lasse die eindeutige Regelung in den rechtsbeständigen Bescheiden nicht zu.

Die Klägerin hat am 14.3.2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse und die nicht erfolgte Wiederbesetzung der Stellen nicht zu vertreten habe. Zu ihren Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass der Großteil der bezuschussten Aufwendungen für Investitionen im Rahmen der Schulung der schwerbehinderten Arbeitnehmer erfolgt sei und somit nicht bei der Klägerin verblieben sei.


II. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die von der Beklagten gegen die Klägerin verfügte Rückforderung der 9926,86 Euro ist rechtmäßig. Grundlage für die Rückforderung sind die rechtsbeständigen Bewilligungsbescheide vom 16.3.2000 und vom 23.4.2001, nach deren Auflage zu Ziffer 5 bei Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten vor Ablauf der sog. Bindungsfrist von fünf Jahren die erhaltenen Aufwendungszuschüsse zeitanteilig für die Zeit der Bindungsfrist, in der auf dem betreffenden Arbeitsplatz kein Schwerbehinderter beschäftigt wurde, zurückzuzahlen sind.

Die Bewilligungsbescheide sind wirksam gegenüber der Klägerin ergangen und rechtsbeständig geworden (vgl. § 43 Abs. 1 BremVwVfG). Die dort getroffenen Auflagen und Bedingungen sind für die Beteiligten - und für das Gericht - daher selbst für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit verbindlich (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.9.1992 - 1 BA 8/92 - für den Fall der Rückforderung von Wohnungsbaufördermitteln). Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 und 2 BremVwVfG kommen nicht in Betracht. Der Klägerin musste somit von Anfang an klar sein, dass sie die ihr vom Integrationsamt bewilligten und ausgezahlten Zuschüsse nur dann würde behalten könne, wenn die geförderten Arbeitsplätze auch tatsächlich für den vollen Zeitraum von fünf Jahren mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzt geblieben wären.

Das Integrationsamt war bei seiner Entscheidung über die Rückforderung durch die Auflagen der Bewilligungsbescheide rechtlich gebunden. Zwar wird nach Ziffer 7 der Bescheide für den Fall, dass Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, dem Wortlaut nach - angelehnt an § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X ( "kann") - ein Ermessen bei der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide eingeräumt. Dieses Ermessen wird jedoch durch Ziffer 5 der Auflagen für den Fall, dass das mit einem Zuschuss nach dem Schwerbehindertenrecht geförderte Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist beendet und auch nicht wieder mit einem anderen Schwerbehinderten besetzt wird, dahingehend eingeengt, dass der bewilligte Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen ist (Fall des sog. intendierten Ermessens). Da ein solcher Sachverhalt der vorzeitigen Beendigung eines schwerbehindertenrechtlich geförderten Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist, stand der Behörde ein Spielraum weder bei der Frage, ob die der Klägerin bewilligten Zuschüsse zurückzufordern sind noch in welchem Umfang die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen sind, zur Verfügung. Ausnahmen von einer Rückforderung, insbesondere wenn den Empfänger der Zuschüsse an der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Schuld trifft oder für den Fall, dass die erhaltenen Zuschüsse, soweit sie für Schulungsmaßnahmen der schwerbehinderten Arbeitnehmer verwendet wurden, für Arbeitgeber "verloren" gegangen sind, werden in den Bewilligungsbescheiden nicht getroffen, sodass auch kein Raum für ein diesbezüglich etwaig bei der Klägerin entstandenes Vertrauen auf ein zumindest teilweises Verbleiben der betreffenden Fördergelder bei ihr bleibt.

Hinsichtlich der rechnerischen Ermittlung des streitgegenständlichen Rückforderungsbetrages hat die Klägerin keine substanziierten Bedenken erhoben, und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Das Gericht verweist insofern gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die von der Klägerin nicht in Frage gestellte Berechnung in dem - zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemachten - o. g. Behördenvermerk vom 22.7.2002.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Referenznummer:

R/R2152


Informationsstand: 27.03.2006