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Urteil
Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für Betriebsrat - Ermessen des Integrationsamtes

Gericht:

VG München 18. Kammer


Aktenzeichen:

M 18 K 09.5079 | 18 K 09.5079


Urteil vom:

28.07.2010


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Integrationsunternehmen für körperbehinderte Menschen. Sie beschäftigt eine gehörlose Arbeitnehmerin, die vom Beklagten begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher erhält. Für das Jahr 2008 hat der Beklagte mit Bescheid des ... vom .... April 2009 Leistungen im Umfang von 11.395,35 EUR bewilligt. Die Arbeitnehmerin hat neben ihrer Tätigkeit die Ämter der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, der Betriebsrätin und der stellvertretenden Konzernschwerbehindertenvertretung inne. Sie ist für die Ausübung dieser Ämter nicht freigestellt. Die Klägerin wird vom Integrationsamt als Integrationsprojekt im Sinne der §§ 132 ff. SGB IX gefördert.

Mit Schreiben vom .... Dezember 2007 (in der Fassung des Schreibens v. ....1.2008) hatte die Klägerin für die genannte Arbeitnehmerin die Übernahme der voraussichtlichen Gesamtkosten für Gebärdensprachdolmetscher für das Jahr 2008 im Rahmen der Betriebsrats- und Schwerbehindertenvertretungstätigkeit der genannten Arbeitnehmerin beantragt.

Mit Bescheid des ... vom .... September 2008 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 e) SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV könne das Integrationsamt an Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen die Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern erstatten. Voraussetzungen für Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sei jedoch grundsätzlich, dass der schwerbehinderte Mitarbeiter einen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX inne habe. Nach der Rechtsprechung sei die Ausübung einer Amtstätigkeit, hier als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, kein Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX. Für diese Amtstätigkeit gebe es Sonderbestimmungen, nach denen der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Kosten für die Mandatstätigkeit gem. § 96 Abs. 8 SGB IX zu erbringen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Arbeitnehmerin habe einen Arbeitsplatz inne. § 96 Abs. 8 SGB IX stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es handle sich hier nicht um die Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung als solches entstünden, vielmehr handele es sich um Kosten, die aufgrund der Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin entstünden. Im Übrigen werde der Anspruch im vorliegenden Fall durch den Arbeitgeber im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben geltend gemacht. Es handle sich um Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen sowie Gesprächen mit Mitarbeitern im Rahmen der Betriebsratstätigkeit bzw. schwerbehinderten Mitarbeitern im Rahmen der Tätigkeit als Vertrauensfrau für schwerbehinderte Menschen. Hinzukämen diesbezügliche Schulungstage. Die Tätigkeit fielen während der Arbeitszeiten im Betrieb an.

Mit Widerspruchsbescheid des ... vom .... September 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, das Amt der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 1 SGB IX und auch das Amt des Betriebsrates nach § 37 Abs. 1 BetrVG seien ein Ehrenamt. Für Tätigkeiten, die in Ausübung eines Ehrenamtes erfolgten, komme eine Förderung der begleitenden Hilfe durch das Integrationsamt nicht in Betracht. Dies würde der Zweckrichtung der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe widersprechen. Die Tätigkeiten in Ausübung der beiden Ehrenämter hätten nichts mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zu tun und erfolgten nicht in Bezug auf den Arbeitsplatz. Es spiele auch keine Rolle, ob die Aufwendungen durch das Ehrenamt des Betriebsrates oder der Schwerbehindertenvertretung bedingt seien oder ihre Ursache in der Behinderung hätten. Eine Unterscheidung hierzu erfolge in den einschlägigen Gesetzen nicht. Sowohl in § 96 Abs. 8 SGB IX als auch in § 40 Abs. 1 BetrVG sei geregelt, dass der Arbeitgeber sämtliche Kosten, die mit der Ausübung dieser Ämter verbunden seien, zu tragen habe.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009, eingegangen bei Gericht am 27. Oktober 2009, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des ... vom .... September 2008, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des ... vom .... September 2009, als begleitende Hilfe im Arbeitsleben im Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 10.827,90 EUR für den Gebärdensprachdolmetscher für Frau F. zu gewähren,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom .... Januar 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Kosten für die Betriebsrats- und Schwerbehindertenvertretungstätigkeit der Arbeitnehmerin der Klägerin hätten im Jahr 2008 10.827,90 EUR betragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Arbeitnehmerin einen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX inne. Die Vorschriften des § 40 BetrVG bzw. § 96 Abs. 8 SGB IX stünden dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Diese Vorschriften legten die Kosten lediglich im Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber dem Arbeitgeber auf. Dadurch sei die Anwendung des § 102 Abs. 3 SGB IX nicht ausgeschlossen. Vielmehr handele es sich gerade um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 27 SchwbAV, da der Antrag der Klägerin als das ausreichende Mittel für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Verfügung stünden. Gegebenenfalls bestehe ein Anspruch auf erneute Verbescheidung, da das Ermessen durch den Beklagten fehlerhaft ausgeübt worden sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ergänzend Folgendes vorgetragen:

Die Leistungen der begleitenden Hilfe hätten vor allem den Leistungszweck, die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben zu sichern. Diesem Leistungszweck stehe entgegen, dass das Integrationsamt Leistungen bei Tätigkeiten erbringe, die der schwerbehinderte Arbeitnehmer in Ausübung eines Ehrenamtes durchführe.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2010 wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Rechtsweg:

VGH München Beschluss vom 25.05.2012 - 12 ZB 11.152

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und sie damit nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 102 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB IX erhebt das Integrationsamt von Arbeitgebern, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe. Nach § 77 Abs. 5 SGB IX darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwendet werden, soweit Mittel für den selben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Begleitende Hilfen im Sinne des § 102 Abs. 1 Ziff. 3 SGB IX i.V.m. § 102 Abs. 3 SGB IX wird unter anderem nach § 102 Abs. 3 Ziff. 2 e) dem Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 a) bis d) SGB IX, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs. 2 SGB IX verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Nach § 27 Abs. 2 SchwbAV sind außergewöhnliche Belastungen in diesem Sinne überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sind. Ein Rechtsanspruch auf diese aus den Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe zu finanzierenden Leistungen besteht nicht; vielmehr ist die Leistungsgewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Integrationsamtes gestellt. Insoweit hat das Gericht nur ein eingeschränktes Kontrollrecht und kann gem. § 114 Satz 1 VwGO nur überprüfen, ob die getroffene Entscheidung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Form Gebrauch gemacht worden ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Integrationsamt ermessensgerecht entschieden. Der Beklagte weist zurecht auf die Zielrichtung der vorstehend zitierten Vorschriften hin, mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe die Arbeitgeber zu unterstützen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine Förderung nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die der unmittelbaren Arbeits- und Berufsförderung des Schwerbehinderten dient. Nach § 102 Abs. 3 Ziff. 2 e) SGB IX sollen Geldleistungen an den Arbeitgeber vor allem erfolgen, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Es kann dahinstehen, ob durch die Bestimmung des § 96 Abs. 8 SGB IX, wonach die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten der Arbeitgeber trägt und des § 40 BetrVG mit einer entsprechenden Regelung für Betriebsräte absolut die Gewährung von Leistungen nach § 102 Abs. 3 Ziff. 2 e) SGB IX als Sondervorschriften ausschließen, oder ob derartige Mittel auch außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, sein können, da es zumindest nicht ermessensfehlerhaft ist, bei der Verwendung der Mittel den Hauptzweck (Erhaltung eines Arbeitsplatzes) in den Vordergrund zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Eine Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt konnte unterbleiben, da nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten Kosten entstanden sind.

Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 124, 124 a) VwGO nicht zuzulassen.

Referenznummer:

R/R5470


Informationsstand: 25.01.2013