Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach den §§ 85
ff. SGB IX durch das Integrationsamt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (
vgl. § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die Erteilung der Zustimmung nach
§ 85 SGB IX steht im Ermessen des Integrationsamtes. Das Gericht darf die tatbestandsmäßig auch durch
§ 89 oder
§ 91 Abs. 4 SGB IX nicht weiter eingeschränkte Ermessensbetätigung der Behörde nicht durch eine eigene Abwägung ersetzen. Im Rahmen der zulässigen Ermessenskontrolle ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Behörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, die für und gegen die Beendigung sprechende Belange berücksichtigt und keine sachfremden Erwägungen eingestellt hat und schließlich eine vertretbare, insbesondere dem Schutzzweck des
SGB IX entsprechende Gewichtung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und behinderten Arbeitnehmers vorgenommen hat (
vgl. § 39
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch -
SGB I, § 114 Satz 1
VwGO). Nach dem Fürsorgegedanken, der dieses Gesetz prägt, soll dabei dem behinderten Arbeitnehmer soweit geholfen werden, dass er gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (
vgl. Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung seit U. v. 12.1.1966 -
V C 62.64 - BVerwGE 23, 123). Das Integrationsamt hat unter anderem zu prüfen, ob durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz oder im Arbeitsumfeld das Beschäftigungsverhältnis fortgeführt werden kann, wobei insbesondere die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes in Betracht kommt (
vgl. Trenk-Hinterberger in HK-
SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 88 Rn. 17).
Daran gemessen ist die im Versagungsbescheid aufgezeigte Ermessensbetätigung des Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Integrationsamt zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter Einbeziehung der (betriebs-)ärztlichen Stellungnahmen die technische Beratung eingeschaltet, um zu prüfen, ob bei der Klägerin die Möglichkeit der Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den Beigeladenen besteht (
vgl. hierzu Beyer/Seidel, Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, 3. Aufl. 2010, Seite 177). Nach der im Lauf des Verwaltungsverfahrens erfolgten Klarstellung durch die Klägerin, dass es nicht um eine betriebsbedingte Kündigung gehe, ist nämlich mit dem Integrationsamt davon auszugehen, dass eine personenbedingte Kündigung beabsichtigt ist. Für eine solche hat der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Menschen, deren Leistungsfähigkeit auf Dauer erheblich gemindert ist, aber zur Vermeidung der Kündigung (als letztem Mittel) nicht nur zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden können. Der Arbeitgeber ist vielmehr auch verpflichtet, leidensgerechte Arbeitsplätze gegebenenfalls freizumachen oder zu schaffen, soweit das im Rahmen seines Weisungsrechts möglich ist, etwa durch eine Änderung von Arbeitsabläufen oder das Umverteilen von Aufgaben (
vgl. Trenk-Hinterberger in HK-
SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 88 Rn. 15). Aufgrund des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber ist dieser verpflichtet, im Betrieb vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten zu einem behindertengerechten Arbeitsplatz zusammenzufassen, soweit erforderliche Eingriffe in die Arbeitsorganisation und die etwaige Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen (
vgl. hierzu Beyer/Seidel, Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, 3. Aufl. 2010, Seite 181). Dabei wäre sogar von einer noch gesteigerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen, falls der personenbedingte Kündigungsgrund seine Ursache gerade in der Behinderung hätte - an die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wären dann noch höhere Anforderungen zu stellen (
vgl. Trenk-Hinterberger in HK-
SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 88 Rn. 15).
Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Integrationsamt mit Unterstützung von Schwerbehindertenvertretung und Mitarbeiterbeirat vorgeschlagenen Veränderungen des Arbeitsablaufs jedenfalls im konkreten Fall als für die Klägerin zumutbar. Auf Basis der Arbeitsprobe, die nicht nur vom Integrationsamt, sondern auch von der Schwerbehindertenvertretung und dem Mitarbeiterbeirat positiv bewertet worden ist, wurde jedenfalls aufgezeigt, dass eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Beigeladenen besteht. Der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer eigenen Überprüfung der Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung des Beigeladenen eine solche nicht gesehen hat, schlägt daher nicht durch. Diese Möglichkeit der Weiterbeschäftigung hätte im Übrigen gegebenenfalls bereits in einem Präventionsverfahren vor Antragstellung auf gütlichem Wege gefunden werden können, das die Klägerin aber nicht veranlasst hatte.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand der Klägerin, der Teilprozess der Müllentsorgung sei "nur bedingt frei einteilbar". Gerade der ergänzende Hinweis der Klägerin, das Mitarbeiter in der Kommissionierung den Prozess "Entmüllen" bislang nur beiläufig
bzw. temporär und damit immer dann ausführen würden, wenn es das Tagesgeschäft zulasse, zeigt, das es in soweit nicht auf eine "Just-in-time"-Erledigung dieser Aufgabe ankommen kann. Ohnehin wäre zu erwarten, dass für diesen Teilprozess mit einer ausschließlich dafür zuständigen Arbeitskraft, die letztlich neben die übrigen Mitarbeiter tritt, eine fortwährend "kontinuierlichere" Erledigung zu erreichen wäre und die von diesem Teilprozess entlasteten Mitarbeiter hinsichtlich ihrer qualifizierteren Kernaufgaben eine höhere Produktivität erreichen können. Ein von der Klägerin geltend gemachtes Erfordernis von Änderungskündigungen, die sie dann allein deswegen den übrigen Mitarbeitern gegenüber auszusprechen habe, ist nicht erkennbar, zumal deren Tätigkeit auch bislang offenbar gerade nicht durch den bloß beiläufigen Prozess des Entmüllens geprägt ist. Auch die zu pauschal gebliebene Behauptung, aus Gründen der Flexibilität und Wirtschaftlichkeit sei es nicht sinnvoll, den bestehenden Prozess in weitere Teilprozesse aufzuschlüsseln, kann an der Zumutbarkeitsbewertung nichts ändern. So bleibt nicht nachvollziehbar, dass ein Logistik-Unternehmen von der Größe der Klägerin, die nach eigener, in der mündlichen Verhandlung bestätigter Aussage in ihrem Internet-Auftritt mit den Lagerflächen in x "das größte
IT-Logistikzentrum Europas" betreibt und schon deshalb im Umgang mit komplexen Organisationsherausforderungen geübt sein sollte, ausgerechnet daran scheitern soll, mit noch vertretbarem Aufwand die fraglichen Teilprozesse arbeitsorganisatorisch zu separieren ("Aufsplitten"), um sie dem Beigeladenen übertragen zu können. Zwar mag zuzugestehen sein, dass dies dem Optimierungsdruck hinsichtlich der einzelnen Arbeitsabläufe und Teilprozesse, dem sich gerade Logistikunternehmen im Wettbewerb ausgesetzt sehen werden, bis zu einem gewissen Grad zuwider laufen kann. Gleichwohl überschreitet die von der Klägerin zu fordernde Flexibilität und Bereitschaft zur (trotz allem immer noch maßvollen) Individualisierung der Arbeitsorganisation vorliegend noch nicht die Grenzen des ihr Zumutbaren. Dabei spricht auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Sorge hinsichtlich einer "Präzedenzfallwirkung" nicht entscheidend gegen die Versagung der Zustimmung durch das Integrationsamt. Allein die bloße "Singularität" eines Aufgabenzuschnitts konkret auf einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kann für sich genommen der Zumutbarkeit einer organisatorischen Umstrukturierung noch nicht entgegengehalten werden. Die Klägerseite hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar auf die mittlerweile zumindest im x Logistikzentrum bestehende Quote der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von über 5 % (nach noch unter 3 % im Jahr 2011) und auf den Umstand hingewiesen, dass es dort noch etwa 30 bis 40 weitere Mitarbeiter mit ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeits- beziehungsweise Einsatzfähigkeit gebe, ohne die Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft zu erfüllen. Allerdings wurde kein einziger konkreter Verdachtsfall benannt, in dem es tatsächlich ebenfalls um einen organisatorischen Sonderzuschnitt des Aufgabenbereichs für einen bestimmten Mitarbeiter gehen könnte, um ihm individuell einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten beziehungsweise zu gestalten. Die bloße Sorge, dass es - wie in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite geltend gemacht - in der Zukunft weitere Fälle geben könnte, führt jedoch nicht dazu, bereits den ersten Fall der Berücksichtigung bei der Organisation der Arbeitsprozesse zum Anlass einer Zustimmung zur Kündigung nehmen zu müssen, obwohl dieser für sich genommen noch als zumutbar anzusehen ist. Gegebenenfalls künftig auftretende Vergleichsfälle sind unter Berücksichtigung der dann bestehenden und gegebenenfalls zu erwartenden (weiteren) Belastungen für den Arbeitgeber zu würdigen.
Darauf, ob die Zumutbarkeit letztlich auch durch das bisherige prozessuale Verhalten der Klägerseite eine Bestätigung finden kann, kommt es vorliegend nicht: Zwar wurde eine Klagebegründung erst mehr als 13 Monate nach Erhebung der Klage vorgelegt und die Klägerin hat den Beigeladenen ja bereits seit November 2011 bezahlt (und nach Angaben in der mündlichen Verhandlung ohne fortgewährten Lohnkostenzuschuss des Integrationsamtes) von der Arbeit freigestellt; allein daraus muss aber noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass für die Klägerin auch eine Weiterbeschäftigung des Beigeladenen mit dessen reduziertem Leistungsvermögen und einem hälftigen Lohnkostenzuschuss des Integrationsamtes tragbar sein muss. Jedenfalls trägt aber der vom Integrationsamt auch in der mündlichen Verhandlung nochmals angebotene Zuschuss für die Anschaffung des Elektro-Hubwagens in Höhe der vollen 100 % ebenso dazu bei, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Klägerin noch nicht überschritten wird, wie das Angebot einer Erhöhung des Lohnkostenzuschusses auf 50 % des Brutto-Arbeitslohns. Dadurch reduziert sich die Gesamtbelastung der Klägerin durch eine Weiterbeschäftigung des Beigeladenen erheblich und letztlich auf ein zumutbares Maß, selbst wenn man den Ansatz der Klägerin einer 30-prozentigen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen (im Vergleich zu einem volleinsetzbaren Mitarbeiter mit Gabelstapler) als zutreffend unterstellt und zusätzlich noch den geltend gemachten Aufwand für die Anpassung der Arbeitsprozesse und durch die umstrukturierten Arbeitsabläufe selbst einbezieht. Der organisatorische Aufwand selbst stellt, wie oben aufgezeigt, jedenfalls vorliegend noch keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit dar.
Schließlich ist auch aufgrund der (betriebs-)ärztlichen Stellungnahmen grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene die auf Grundlage der Arbeitserprobung letztlich verbliebenen Aufgaben nicht auf Dauer erledigen könnte. Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich in den letzten Jahren unstrittig nicht wesentlich verändert. Auch in der jüngeren arbeitsmedizinischen Stellungnahme der nunmehrigen Betriebsärztin bestätigt diese, dass es sich bei den fraglichen Aufgaben um einfache Tätigkeiten ohne Kraftanwendung handelt, die allerdings mit dem Zurücklegen erheblicher Wegstrecken auf Betonboden verbunden seien. Daher werde zwar von einer Vollzeitbeschäftigung abgeraten - offenbar um den Beigeladenen vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes letztlich durch eine Selbstüberschätzung zu bewahren. Eine Teilzeitbeschäftigung stehe dagegen in einem verantwortbaren Maß zu dessen körperlicher Leistungsfähigkeit. Zum einen wurde damit aber gerade noch nicht aufgezeigt, dass tatsächlich die hinreichende Gefahr einer Überforderung des Beigeladenen besteht; die bloße Neigung zu einer Selbstüberschätzung kann jedenfalls noch keine Kündigung rechtfertigen. Zum anderen ist bei dieser Bewertung offenbar auch noch nicht einmal berücksichtigt, inwieweit durch die Verwendung zum Beispiel von den gegebenen Verhältnissen besser angepasstem Schuhwerk sogar noch eine weitere Entlastung für den Beigeladenen zu erwarten wäre. Zuletzt bestätigt aber auch die nunmehrige Betriebsärztin bereits ohne Berücksichtigung dieses Aspektes, dass angesichts einer Änderungsoption jedenfalls eine Beendigungskündigung, lediglich zu der die Klägerin aber die Zustimmung beantragte, aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht erforderlich ist. Der auch im Fall einer bloßen Teilzeitbeschäftigung dafür anfallende organisatorische Aufwand würde für sich genommen voraussichtlich wiederum nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit für die Klägerin führen.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Antrag auf Zustimmung zu einer ordentlichen Beendigungskündigung abzulehnen, stellt sich damit trotz der sonstigen, auch vom Schwerbehindertenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannten Bemühungen der Klägerin im Bereich der Unterstützung schwerbehinderter Menschen als nicht zu beanstanden dar. Von einer leidensgerechten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Beigeladenen im Betrieb der Klägerin ist auszugehen und im Übrigen sind keine Interessen der Klägerin ersichtlich, welche die Interessen des Beigeladenen am Erhalt seines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf die besondere Schutzfunktion des
SGB IX überwiegen würden. Nach allem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1, § 162
Abs. 3 und § 188 Satz 2
VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (§ 154
Abs. 2
VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Eines ausdrücklichen Ausspruchs hierzu im Entscheidungstenor bedurfte es nicht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO, §§ 708
ff. Zivilprozessordnung.