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Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

AHundV § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer Ausbildungsstätte durchführt,

2. gesundheitliche Eignung: eine gute physische und psychische Verfassung des Hundes ohne nicht einfach behandelbare oder kontrollierbare chronische Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltensstörungen,

3. fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH für die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte Zertifizierungsstelle,

4. Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelassene Stelle, die Assistenzhunde und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,

5. Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,

6. Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte,

7. Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer Ausbildungsstätte,

8. Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat,

9. Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,

10. Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft einbezogene natürliche Person, die die Prüfung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,

11. Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befestigung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr eines Hundes eignet.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

19.12.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 01.03.2023 in Kraft

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAHundV02