Leitsatz:
1. Zum Widerruf von Zuwendungsbescheiden gemäß HG BW 1981/1982 § 12 (jetzt HO BW § 44a idF des Gesetzes vom 1982-06-07, GBl S 150).
2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf eines Zuwendungsbescheids erfüllt, so liegt auf der Hand, daß für den Widerruf das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (HO BW § 7 Abs 1) den Ausschlag gab. VwVfG BW § 39 Abs 2 Nr 2 entbindet in diesem Falle von der Pflicht, dies in der Begründung der Widerrufsverfügung ausdrücklich klarzustellen.
3. Auf Umstände, die gegen den Widerruf sprechen können, braucht nur eingegangen zu werden, wenn sie naheliegen oder wenn der Betroffene auf sie hingewiesen hat. VwVfG BW § 40 verlangt nicht, jede zwar denkbare, jedoch ersichtlich unwahrscheinliche Möglichkeit, auf die sich der Betroffene nicht berufen hat, in die Ermessensentscheidung über den Widerruf von Zuwendungsbescheiden miteinzubeziehen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
VGH Mannheim 1985-03-12 10 S 1891/82 Anschluß
JA 1985, 112-114, XX (Entscheidungsbesprechung)
Rechtszug:
vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 1982-04-28 1 K 204/81