II.
Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123
Abs. 1 Satz 2
VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920
Abs. 2
ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für vergangene Zeiträume ist der Bedarf dabei grundsätzlich als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bejaht werden kann. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf
Art. 19
Abs. 4
GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist,
d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Diese Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Da eine Förderung nur für bereits abgeschlossene Zeiträume begehrt wird, konnte der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Eine einstweilige Anordnung setzt nämlich eine gegenwärtige, so dringende Notlage voraus, dass eine sofortige Entscheidung erforderlich ist. Eine Fortbildungsförderung kann daher grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden, denn die Notlage ist durch Zeitablauf nicht mehr gegenwärtig und durch eine einstweilige Anordnung behebbar. Ansprüche, die sich auf die Vergangenheit beziehen, sind aus diesem Grund vielmehr nur in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (
vgl. BayVGH, B. v. 25.3.1999 - 12 CE 97.1832 - juris; BayVGH, B. v. 14.11.2002 - 12 CE 02.1597 - juris; SächsOVG, B. v. 4.3.2013 - 1 B 306/13 - juris;
VG Würzburg, B. v. 18.7.2013 - W 1 E 13.521 - juris;
VG München, B. v. 19.4.2005 - M 15 E 05.911 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: September 2013, § 54 Rn. 15.1).
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen diesem in der Rechtsprechung weithin anerkannten Grundsatz - zur Deckung einer unmittelbaren Notlage der Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für die Vergangenheit bedarf, bestehen nicht. Insbesondere ist die geförderte Maßnahme seit dem 6. März 2014 beendet (
vgl. Blatt 1 und 14 der Behördenakten, Blatt 45 der Gerichtsakten), so dass auch nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller einer Förderung für die Vergangenheit bedarf, um seine Ausbildung zukünftig fortsetzen zu können.
Da es folglich bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, kann offen bleiben, ob das Vorbringen des Antragstellers zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs vor dem Hintergrund von § 2
Abs. 3 Satz 6 AFBG den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 123
Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920
Abs. 2
ZPO genügt. Darüber hinaus ist der Antragsteller seiner Verpflichtung, den Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme zu erbringen, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 9 Satz 4 AFBG)
bzw. der durch die Antragsgegnerin gesetzten Frist nachgekommen.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1
VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2
VwGO.