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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.

Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 5: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat Schwerbehindertenvertretung Beauftragter des Arbeitgebers

SGB 9 § 99 Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

17.07.2017

Geltungszeit:

Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 182

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
Beitrag Nr. 15/2008 unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/B_2008-1...
Beitrag Nr. 16/2008 unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/B_2008-1...
Beiträge Nr. 9 und 10/2012:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2012/B9-...
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2012/B10...
Beitrag Nr. 14/2014:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/2014/B14...
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Dis...

Referenznummer:

R/RSGB9099