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Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Grundsätze

SGB 3 § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

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Schlagworte:

Referenznummer:

SGB3005